1. Nach § 48 Abs. 1 FeV i.d.F.der Verordnung vom 18.07.2008 (BGBl. I, 1338) bedarf es keiner Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung mehr, wenn es wegen der Friststellung von der Erlaubnispflicht nach der Freistellungsverordnung auch keiner Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz bedarf.
2. Ein Fahrdienst für den notärztlichen Eildienst fällt unter den Befreiungstatbestand nach § 1 Nr. 4 lit. a FreistellungsVO.