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Notabdeckung

Entscheidungen der Gerichte

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 L 785/03 vom 17.05.2005

1. Bei der Ersatzvornahme hat der Ordnungspflichtige grundsätzlich den Betrag zu erstatten, den die zur Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte, ordnungsgemäß ausgewählte Firma der Vollstreckungsbehörde in Rechnung gestellt hat.

2. Der Vollstreckungsbehörde gegenüber kann der Ordnungspflichtige regelmäßig nicht einwenden, die Arbeiten seien mangelhaft ausgeführt worden, es sei denn die Ersatzvornahme sei ungeeignet gewesen oder habe Schäden am Eigentum verursacht.

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