JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Normwirkung
| Rechtsgebiete: | DO AOK Rheinland, BVerfGG, BGB |
| Schlagworte: | Dienstordnungsangestellte, Gleichstellung mit Beamten, Erhöhter Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, Verjährung |
| Stichwort: | Normwirkung |
| Leitsatz: | 1. Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen. 2. Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in der Fassung vom 07.12.1998 - hinsichtlich der Vergütung auf die für Landes- (ggf. für Bundes-)beamte geltenden Vorschriften, besteht für Dienstordnungsangestellte mit drei oder mehr Kindern ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG?s vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft (im Anschluss an BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 34/02). 3. Die Ansprüche kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 1 Sa 1120/08 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO, TVG |
| Schlagworte: | Verfahren der Anfechtung einer Betriebsratswahl, Zuordnungstarifvertrag nach § 3 BetrVG und Ergänzungstarifvertrag mit "Schiedsstellenklausel" für Streitigkeiten über die Betriebsratsstruktur, Vorlage einer von Amts wegen zu berücksichtigenden Vollmacht innerhalb der Wahlanfechtungsfrist, Gebot der Tarifnormenklarheit, Justiziabilität einer Tarifnorm |
| Stichwort: | Normwirkung |
| Leitsatz: | 1. Ficht ein Arbeitnehmer namens und in Vollmacht seines Arbeitgebers die Wahl des Betriebsrats gemäß § 19 BetrVG an, so ist die materiell-rechtlich wirkende Verfahrensfrist von zwei Wochen gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 BetrVG auch dann gewahrt, wenn erst nach ihrem Ablauf eine vom Arbeitgeber ausgestellte oder auf ihn zurückreichende schriftliche Vollmacht bei Gericht eingereicht wird. Für eine teleologische Reduktion der in § 89 Abs. 1 ZPO bestimmten Rechtsfolge der Rückwirkung der nachträglich eingereichten Vollmacht (von Amts wegen zu prüfende Prozesshandlungsvoraussetzung, § 88 Abs. 2 ZPO) auf den Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung (hier: Einreichung des Anfechtungsantrags beim Arbeitsgericht) besteht keine so genannte Ausnahmelücke. Die Rückwirkung ist mit dem Normzweck der Anfechtungsfrist vereinbar (anderer Ansicht für die strukturell vergleichbare Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 01.12.2003-6 P 11/03-NZA-RR 2004, 389ff, zu II 2 c der Gründe). 2. Ist eine Tarifnorm (hier: inkorporierte -unlesbare- Tarifkarte als Tarifnorm im Rahmen eines Zuordnungstarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit.b) nach Ausschöpfung aller Auslegungskriterien nicht justiziabel, so findet sie keine Anwendung (BAG, Urteil vom 26.04.1966-1 AZR 242/65-AP Nr. 117 zu § 1 TVG Auslegung, zu II 6 b der Gründe). Haben die Tarifvertragsparteien für diesen Fall ein die Regelungslücke schließendes Verfahren verabredet, so bestimmt sich die Zuordnung von Betriebsteilen nach diesem tarifautonomen modus procedendi. Andernfalls ist auf die gesetzliche Grundlage des § 4 BetrVG zurückzugreifen. |
| Volltext: LAG-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 7 TaBV 3/08 | |
| Rechtsgebiete: | MTV für die Arbeitnehmer des Bayerischen Groß- und Außenhandels, TVG, NachwG, BGB |
| Schlagworte: | Ausschlussfrist |
| Stichwort: | Normwirkung |
| Leitsatz: | 1. Die normative Wirkung von für allgemeinverbindlich erklärten tarifvertraglichen Bestimmungen in Außenseiter-Arbeitsverhältnissen ist nicht davon abhängig, dass die betreffende Tarifnorm für die Arbeitnehmerseite "günstig" ist. 2. Eine Klausel im Arbeitsvertrag, dass, soweit im Arbeitsvertrag keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, "in Ergänzung hierzu" die Bestimmungen eines - hinreichend genau bezeichneten - Tarifvertrags "zum Vertragsinhalt gemacht" werden, genügt der Nachweispflicht des § 2 Abs.1 Satz 2 Nr.10 NachwG. |
| Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 3 Sa 513/08 | |
| Rechtsgebiete: | TVG, BGB |
| Schlagworte: | Tarifgebundenheit, OT-Mitgliedschaft, Satzungsänderung, Vereinsregistereintragung, konstitutive Wirkung, keine Rückwirkung |
| Stichwort: | Normwirkung |
| Leitsatz: | Kein rückwirkender Statuswechsel zur "OT-Mitgliedschaft" vor Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister. Beschließt der Arbeitgeberverband die Zulassung einer OT-Mitgliedschaft, so werden von einem Tarifvertrag, welcher zeitlich nach der Satzungsänderung, jedoch vor deren Eintragung in das Vereinsregister abgeschlossen wird, auch diejenigen Verbandsmitglieder erfasst, mit welchen der Verband bereits einen Statuswechsel zur OT-Mitgliedschaft vereinbart hatte. |
| Volltext: LAG-HAMM - Urteil, 8 Sa 1129/07 | |
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