Bei der Regelung von Massenerscheinungen wie der Hundehaltung setzt eine zulässige Typisierung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären.
Der Verordnungsgeber überschreitet seinen mit der Typisierungsbefugnis einhergehenden Gestaltungsspielraum, wenn er alle Hunde bestimmter Rassen auf Grund von Zuchtmerkmalen normativ abschließend als gefährlich einstuft, ohne dem einzelnen Hundehalter, obwohl dies unschwer möglich wäre, die Widerlegbarkeit dieser gesetzlichen Vermutung zu ermöglichen .