1. § 7 Abs. 3 HeimG findet auf alle Heimverträge Anwendung und gilt auch gegenüber Leistungsempfängern der sozialen Pflegeversicherung.
2. § 7 Abs. 3 HeimG und § 85 Abs. 6 Satz 1 SGB XI stehen nicht im unvereinbaren Widerspruch zueinander, vielmehr bedarf es der Rechtsanwendung im Wege "praktischer Konkordanz". Der Heimträger ist verpflichtet, den Rechten der Heimbewohner nach § 7 Abs. 3 HeimG auch im Verfahren der Pflegesatzvereinbarung Rechnung zu tragen.