1. Eine "betriebliche Übung" mit dem Inhalt, dass am Karnevalsdienstag - bei nur 50 %iger Nacharbeitspflicht - arbeitsfrei ist, kann trotz jahrzehntelanger entsprechender Handhabung nicht entstehen, wenn erkennbar davon auszugehen ist, dass die Handhabung jeweils auf Vereinbarungen mit dem Betriebsrat beruht. Dies gilt auch außerhalb des öffentlichen Dienstes.
2. Zur Frage, wann ein von Arbeitgeber und Betriebsrat unterzeichneter Text als Regelungsabrede zu verstehen ist.