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Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 1 AZR 86/07 vom 15.04.2008

Rechtsgebiete:TVG, BetrVG
Schlagworte:Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen
Stichwort:Normurheberschaft bei gemischten Vereinbarungen
Leitsatz:Bestimmungen in gemischten, von Arbeitgeber, Gewerkschaft und Betriebsrat gemeinsam unterzeichneten Vereinbarungen sind unwirksam, wenn sich nicht aus diesen selbst ohne Weiteres und zweifelsfrei ergibt, wer Urheber der einzelnen Regelungskomplexe ist und um welche Rechtsquellen es sich folglich handelt. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtsquellenklarheit, das den Schriftformerfordernissen des § 1 Abs. 2 TVG, § 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG zugrunde liegt.
Volltext: BAG - Urteil, 1 AZR 86/07




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