Die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG ist entsprechend auf verfolgungsbedingt verlorene Grundstücke anwendbar, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Vermögensgesetzes wegen eines Gebietsaustausches nicht mehr im Beitrittsgebiet lagen (sog. Lenné-Dreieck).