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Normergänzungsklage

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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 R 120/06 vom 03.07.2006

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Normenkontrolle, Normerlassklage, Normergänzungsklage
Stichwort:Normergänzungsklage
Leitsatz:Ein von Antragstellern bzw. Klägern geltend gemachter Gleichheitsverstoß infolge eines Unterlassens des Normgebers kann grundsätzlich (nur) im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 R 120/06




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