1. Der Bezugnahme der Parteien in einem (hier: türkischen) Eheverfahren auf das in diesem Verfahren nach der Gesetzeslage (gem. Art. 13, 4a Türk. IPRG) richtigerweise anwendbare Recht kann kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswille beigemessen werden, dass die Parteien für ihre Ehe insgesamt - also über dieses konkrete Verfahren hinaus - die Geltung dieses Rechts (vorl. türkischen Rechts) gemäß Art 14 Abs. 2 EGBGB vereinbaren wollen.
2. Wenn sich die Ehescheidung nach deutschem Recht - und damit nach anderen Voraussetzungen als nach türkischem Recht - richtet, steht die Wartefrist des Art. 166 Abs. 4 des türkischen ZGB der Scheidung nicht entgegen.
3. Bei Art. 143 Abs. 1 und Abs. 2 Türk. ZGB a. F. (entsprechend seit 01.01.2002 Art. 174 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB n.F.) handelt es sich um die Regelung einer besonderen Form nachehelichen Unterhalts, jedenfalls aber nicht um güterrechtliche Regelungen.
4. Eine Angleichung wegen eines Normenmangels ist nur zur Schließung einer Lücke geboten, die durch die parallele Anwendung verschiedener Rechtsordnungen auf einen Fall entstehen kann.
1. Gehört zu dem Nachlass des deutschen Erblassers ein Grundstück in Florida (USA), so tritt hinsichtlich dieses Grundstücks einerseits sowie des übrigen Vermögens andererseits Nachlassspaltung ein (Art. 3 Abs. 3, 25 EGBGB). Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings bemisst sich in diesen Fällen gem. § 2303 Abs. 1 BGB ausschließlich nach dem deutschem Recht unterliegenden Nachlassteil.
2. Es ist in diesen Fällen nicht zulässig, im Wege des internationalprivatrechtlichen Instituts der Anpassung oder Angleichung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Pflichtteilsberechtigte wegen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung des Erblassers nach ausländischem Recht, welches für den fremden Recht unterliegenden Nachlassteilmaßgebend ist, und der damit verbundenen gesetzlichen Erbenstellung des Pflichtteilsberechtigten für diesen Nachlassteil mehr erhält, als ihm zustünde, wenn der Pflichtteilsanspruch für den gesamten Nachlass alleine nach deutschem Recht zu beurteilen wäre.
3. Neue Tatsachen sind im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn keiner der Zulassungsgründe des § 531 Abs. 2 ZPO vorliegt, selbst wenn die Tatsache unstreitig oder das Bestreiten des Berufungsgegners ohne Substanz ist und die Zulassung zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde.
4. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bezüglich der Punkte 2 und 3 wird die Revision zugelassen.