JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Normenkontrolle (teilweise erfolgreich)
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauNVO, BImSchG, AGBauGB, VvB |
| Schlagworte: | Normenkontrolle (teilweise erfolgreich), Verlängerung Französische Straße, Bebauungsplan, außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung, Verfahren, Abwägungsentscheidung, Zuständigkeit der Senatsverwaltung, Zustimmung des Abgeordnetenhauses, maßgeblicher Zeitpunkt, Rechtsprüfung, Festsetzungsverfahren, Ergänzung der Abwägungsentscheidung, erneute Abwägung nach Zustimmung unzulässig, Verfahrensfehler, isolierte Straßenplanung, Lärmschutz, Lärmschutzkonzept, schalltechnische Untersuchungen, Trennungsgrundsatz, Lärmschutzwand, Riegelbebauung, zeitlicher Vorrang, Abwägung, allgemeines Wohngebiet, vorhandene Bebauung, Überplanung, Kerngebiet, Baugrenzen, fehlende städtebauliche Rechtfertigung für Grundrissnachzeichnung |
| Stichwort: | Normenkontrolle (teilweise erfolgreich) |
| Leitsatz: | 1. Die bei Bebauungsplänen von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung von der zuständigen Senatsverwaltung vorzunehmende Abwägung muss abschließend vor der erforderlichen Zustimmung des Abgeordnetenhauses von Berlin erfolgen 2. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes neben einem Kerngebiet kann bei einer Bestandsüberplanung im zentralen innerstädtischen Bereichen mit dem Trennungsgrundsatz und dem Gebot der Konfliktbewältigung vereinbar sein. 3. Eine Baukörperausweisung, die nur dem Zweck dient, ein vorhandenes Gebäude in seinem Bestand zu sichern, fehlt es an einer städtebaulichen Rechtfertigung. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 7.06 | |
| Rechtsgebiete: | GG, VwGO, BauGB, BauNVO, PlanzV, VermLiegG |
| Schlagworte: | Normenkontrolle (teilweise erfolgreich), Bebauungsplan, Planrechtfertigung, Entwicklungsgebot, Zulässigkeit eines Planzeichens, Bestimmtheit, besonderes Wohngebiet, Nutzungsmischung, sorgfältige Bestandsaufnahme, besondere Eigenart, Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung als Planungsziel, Abwägung, Aufbereitung des Abwägungsmaterials, immissionsschutzrechtliche Auswirkungen der Planung, offensichtlicher Mangel, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, öffentliche Grünfläche, Uferpromenade, Beschränkung der Privatnützigkeit, Eigentumsgewährleistung, Verhältnismäßigkeitsprinzip, legitimes Planungskonzept, Stärkung der touristischen Attraktivität, Teilunwirksamkeit |
| Stichwort: | Normenkontrolle (teilweise erfolgreich) |
| Leitsatz: | 1. Die Festsetzung eines besonderen Wohngebietes nach § 4a BauNVO ist nur zulässig, wenn eine sorgfältige Bestandsaufnahme ergibt, dass das Gebiet nach seinen tatsächlichen städtebaulichen Verhältnissen eine besondere Eigenart aufweist, die eine anderweitige Festsetzung, z.B. als allgemeines Wohngebiet, nicht erlaubt, und wenn in der Begründung des Bebauungsplans als Planungsziel die Möglichkeit der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung einschließlich hierfür geeigneter Maßnahmen dargelegt werden. 2. Ein besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO darf nicht mit dem Ziel festgesetzt werden, die höhere immissionsschutzrechtliche Schutzbedürftigkeit eines allgemeinen Wohngebietes und damit Beschränkungen für emissionsrelevante sonstige Nutzungen außerhalb des Baugebietes zu vermeiden. 3. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Uferpromenade auf Privatgrundstücken muss den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rechnung tragen. 4. Die Herstellung einer abseits des Straßenverkehrs unmittelbar am Wasser entlang führenden Wegeverbindung zwischen verschiedenen touristischen Anziehungspunkten im Stadtgebiet ist ein städtebaulich beachtlicher Allgemeinbelang, der die Beschränkung der Privatnützigkeit eines Seegrundstücks rechtfertigen kann. |
| Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 12.05 | |
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