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Normenkontrolle (Stattgabe)

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 11.07 vom 18.06.2008

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BauGB, BauNVO, BbgBO
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Beiladung, Umweltprüfung, zeitliche Anwendbarkeit, vereinfachtes Verfahren, geschlossene Bauweise, isolierte Festsetzung für einzelnes Grundstück, Abwägungsdefizit, Überplanung vorgefundener Nutzungen, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, städtebauliche Erforderlichkeit, "vernünftigerweise geboten", allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Normenkontrolle (Stattgabe)
Leitsatz:1. Zur Beiladung in Normenkontrollverfahren.

2. Die auf ein einzelnes Grundstück beschränkte Festsetzung der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 3 BauNVO) ist unzulässig.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 11.07



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 3.07 vom 18.12.2007

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BNatSchG, BauNVO, BauO Bln, DSchG Bln, VO über die Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, förmliche Bürgerbeteiligung, frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, Umweltprüfung, Planrechtfertigung, Vollzugsunfähigkeit, Erhaltungsverordnung, Kerngebiet, teilweise unzulässige Festsetzung, Funktion als unverzichtbare Verkehrsfläche, Unzulässigkeit vertraglicher Regelung, Verkehrsbelange, (zulässige) Begrenzung der Stellplatzzahl, Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Eingriffsregelung nach dem BNatSchG, städtebaulicher Vertrag, Belange des Denkmalschutzes, Gestaltung des Ortsbildes, Erhaltungsrecht, Rücksichtnahmegebot, Abstandsflächenunterschreitung, Maß der baulichen Nutzung, Überschreitung der Obergrenze, Ermittlung der Geschossflächenzahl, (unzulässige) Einbeziehung notwendiger Erschließungsflächen, besondere städtebauliche Gründe, allgemeine Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Beeinträchtigung, Indizwirkung der Abstandsflächenunterschreitung, ausreichende Beleuchtung mit Tagslicht, Schutzniveau bei Hotelräumen, Einfluss auf das Abwägungsergebnis, Gesamtunwirksamkeit
Stichwort:Normenkontrolle (Stattgabe)
Leitsatz:1. Die Festsetzung einer bisher als öffentliches Straßenland gewidmeten Fläche als für die Bebauung vorgesehene Fläche im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 7 und § 7 BauNVO (Kerngebiet) statt als Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) ist unzulässig, wenn die Fläche weiterhin ausschließlich Verkehrszwecken dienen soll.

2. Flächen, die nach ihrem Zweck nicht für eine Bebauung vorgesehen sind, weil sie der straßenmäßigen Erschließung des Baugrundstücks dienen, dürfen bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche nach § 19 Abs. 3 S. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 BauNVO nicht mit einbezogen werden.

3. Die Unterschreitung der vor den Außenwänden von Gebäuden freizuhaltenden Abstandsflächen indiziert eine Beeinträchtigung der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, die der Überschreitung der Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung (§ 17 Abs. 1 BauNVO) entgegensteht.

4. Ergeben sich durch Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Abstandsflächen (§ 6 Abs. 8 BauO Bln), müssen deren Auswirkungen auf die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts in der Abwägung berücksichtigt werden.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 3.07

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 16.05 vom 14.02.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BekanntV, BauZVO, BauNVO, BImSchG
Schlagworte:Normenkontrolle (Stattgabe), Bebauungsplan, Bekanntmachung (falsche "Rechtsmittelfrist"/Zeichnung mit Textelementen im Amtsblatt), Erforderlichkeitsgebot, Entwicklungsgebot (vorzeitiger Bebauungsplan), textliche Festsetzung ohne Ermächtigungsgrundlage, Abwägungsgebot, Abwägungsrelevanz von Erschließungskosten, Fläche für die Landwirtschaft, allgemeines Wohngebiet, Nutzungskonflikt, Trennungsgrundsatz, Konfliktbewältigungsgebot, Arten der landwirtschaftlichen Nutzung, (keine) Korrektur über das Gebot der Rücksichtnahme, Unwirksamkeit/Teilunwirksamkeit, Planungstorso
Stichwort:Normenkontrolle (Stattgabe)
Leitsatz:1) Ein Bebauungsplan, der eine Fläche für die Landwirtschaft und ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar nebeneinander festsetzt, ohne die landwirtschaftliche Nutzung auf eine wohnverträgliche Art der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 201 BauGB) zu beschränken, verstößt gegen den Trennungsgrundsatz und ist unwirksam.

2) § 15 Abs.1 BauNVO bietet keine Handhabe, um eine festsetzungsadäquate landwirtschaftliche Nutzung zum Zwecke der Konfliktbewältigung mit einem angrenzenden allgemeinen Wohngebiet für den Regelfall zu verhindern.


3) Es stellt keinen Verstoß gegen die brandenburgische Bekanntmachungsverordnung vom 1. Dezember 2000 dar, wenn das Titelblatt eines Amtsblattes textliche Elemente enthält, die zeichnerische Darstellungen oder Bildaussagen lediglich erläutern oder in sonstiger Weise offenkundig untergeordnet sind.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 16.05


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