JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Normenkontrolle gegen Bebauungsplan
| Rechtsgebiete: | BauGB 1998 |
| Schlagworte: | Normenkontrolle gegen Bebauungsplan |
| Stichwort: | Normenkontrolle gegen Bebauungsplan |
| Leitsatz: | 1. Das in § 1 Abs. 6 BauGB 1998 (§ 1 Abs. 7 BauGB 2004) normierte Abwägungsgebot vermittelt auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken eine Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan hinsichtlich planbedingter Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört gegebenenfalls auch die Besorgnis des Eigentümers eines außerhalb des Plangebiets gelegenen, störträchtig genutzten Grundstücks, hier eines Unternehmens der Stahlindustrie, bei Verwirklichung einer Planung mit Schutzauflagen zugunsten der durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen belegt zu werden. Auch darin liegt ein in der Abwägung durch die Gemeinde grundsätzlich zu berücksichtigendes "Verschonungsinteresse". 2. Bei Vorliegen der Antragsbefugnis besteht in aller Regel auch ein Rechtsschutzinteresse des jeweiligen Antragstellers an der Durchführung des Normenkontrollverfahrens. Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll nur vermieden werden, dass die Gerichte zu einer Normprüfung veranlasst werden, deren - unterstellt positives - Ergebnis für den Antragsteller von vorneherein erkennbar offensichtlich wertlos ist, weil dieser seine Rechtsstellung durch die angestrebte Nichtigerklärung des Bebauungsplans in keiner Weise verbessern kann. 3. Zu den Anforderungen an das Vorliegen eines solchen Rechtsschutzinteresses des künftige Schutzauflagen zugunsten "heranrückender" störempfindlicher Wohnbebauung befürchtenden Emittenten trotz bereits teilweise erfolgter Umsetzung einer in dem Bebauungsplan zugelassenen Wohnbebauung. 4. Da die Ausfertigung des Bebauungsplans den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens bestätigt, muss sie, wie in Normsetzungsverfahren allgemein, nach dem Satzungsbeschluss, aber vor der Bekanntmachung erfolgen. Stimmen das Datum der Ausfertigung und das der Bekanntmachung eines Bebauungsplans überein, so stellt dies regelmäßig ein starkes Indiz dafür dar, dass die korrekte Reihenfolge nicht gewahrt worden ist, und rechtfertigt daher in aller Regel die Feststellung der Unwirksamkeit des Plans. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 N 7/06 | |
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