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Normenkontrolle (erfolglos)

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 10.05 vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, WaStrG, GO, BekanntmV, BbgNatSchG
Schlagworte:Normenkontrolle (erfolglos), Veränderungssperre, wirksame Bekanntmachung, Vertretung des Oberbürgermeisters, Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss, Anlegung eines Uferparks als Planungsziel, Verhältnis der gemeindlichen Bauleitplanung zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung
Stichwort:Normenkontrolle (erfolglos)
Leitsatz:1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 10.05



OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 9.05 vom 20.09.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, WaStrG, GO, BekanntmV, BbgNatSchG
Schlagworte:Normenkontrolle (erfolglos), Veränderungssperre, wirksame Bekanntmachung, Vertretung des Oberbürgermeisters, Anforderungen an den Planaufstellungsbeschluss, Anlegung eines Uferparks als Planungsziel, Verhältnis der gemeindlichen Bauleitplanung zur wasserstraßenrechtlichen Fachplanung
Stichwort:Normenkontrolle (erfolglos)
Leitsatz:1. Ein Planaufstellungsbeschluss unterliegt nicht dem Abwägungsgebot, sondern setzt lediglich voraus, dass die Gemeinde die Absicht hat, ein förmliches Planverfahren durchzuführen und dass die allgemeinen Grundzüge der Planung festliegen.

2. Die gemeindliche Bauleitplanung kann sich auch auf Flächen einer Bundeswasserstraße erstrecken, soweit die planerischen Aussagen der besonderen Zweckbestimmung nicht widersprechen.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 9.05

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 2 A 7.05 vom 18.01.2006

Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BImSchG, StVO, 16.BImSchV
Schlagworte:Normenkontrolle (erfolglos), Bebauungspläne, isolierte Straßenplanung, Antragsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis, Planrechtfertigung, Abwägung, (kein) Abwägungsausfall wegen Vorab-Bindung des Plangebers, (kein) Abwägungsdefizit, Trassenauswahl, "Grobanalyse", Trennungsgrundsatz (zwischen emittierenden und immissionsschutzbedürftigen Nutzungen), ausreichende Ermittlung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen, schalltechnische Untersuchungen, Verkehrsprognosen, Berücksichtigung einer lärmschutzempfindlichen Einrichtung (Kindertagesstätte), Konfliktverlagerung, Flächennutzungsplanung und Kostengesichtspunkte als ausschlaggebende Belange, Lärmschutzkonzept, Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen, Lärmschutzwand bei innerörtlicher Straße, verkehrsbeschränkende Maßnahmen (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, LKW-Fahrverbot), Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit zwischen Kosten und Nutzen, kein Anspruch auf Änderung der Verkehrsfunktion, (keine) Abwägungsfehlgewichtung, grundrechtliche Schutzpflicht, gesundheitsschädigende Lärmpegelwerte, passive Schallschutzmaßnahmen, geminderter Schutz der Außenwohnbereiche
Stichwort:Normenkontrolle (erfolglos)
Leitsatz:1. Der in § 50 Abs. 1 BImSchG normierte Trennungsgrundsatz (zwischen emittierenden und immissionsschutzbedürftigen Nutzungen) kann im Rahmen einer Straßenplanung nicht dahingehend verstanden werden, dass unter mehreren Planungsvarianten zwingend diejenige ausgewählt werden muss, die unter immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten die geringsten Belastungen verursacht.

2. Der aus § 41 f. BImSchG folgende Vorrang aktiver Lärmschutzmaßnahmen umfasst nicht die Verpflichtung des Plangebers, die Ziele seiner Planung bezüglich der angestrebten Verkehrsfunktion einer Straße danach auszurichten, ob sie verkehrsbeschränkende Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörde ermöglichen.

3. Die Rechtmäßigkeit einer Straßenplanung durch einen Bebauungsplan, dessen Lärmschutzkonzept passive Schallschutzmaßnahmen vorsieht, hängt nicht davon ab, ob sich an anderen Straßen im Gemeindegebiet nachweisbare Verkehrslärmentlastungen ergeben; dies gilt auch dann, wenn die Verwirklichung der Planung in den Außenwohnbereichen einzelner Grundstücke voraussichtlich zu einer Überschreitung des Pegelwerts von 70 dB(A) tagsüber führt.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 2 A 7.05


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