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Normenkontrolle einer Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterwartung (hier: Winterwartung)

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 72.05 vom 10.10.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, BbgStrG, KAG, BauGB, BGB, BekanntmV 2000, BekanntmV 1994
Schlagworte:Normenkontrolle einer Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterwartung (hier: Winterwartung), Bekanntmachung der Satzung, Abdruck eines Inhaltsverzeichnisses auf der Titelseite des Amtsblattes, Begriff der Erschließung im Straßenreinigungsrecht, Quadratwurzelmaßstab, Verbot der Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in die Gebührenkalkulation, Trennung von Kostenmassen innerhalb einer öffentlichen Einrichtung, Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Grundsatz der Sachgerechtigkeit, Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität, quantitative und qualitative Grenzen einer zulässigen Typisierung, Erschlossensein übergroßer Grundstücke, Fälligkeitsregelung, Voraussetzungen für die Teilbarkeit einer Norm gemäß § 139 BGB analog
Stichwort:Normenkontrolle einer Gebührensatzung für Straßenreinigung und Winterwartung (hier: Winterwartung)
Leitsatz:1. Ein Grundstück ist i.S.d. § 49 a Abs. 5 Nr. 3 BbgStrG erschlossen, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße hat und dadurch eine innerhalb der geschlossenen Ortslage übliche und sinnvolle Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Dies trifft auf solche Grundstücke grundsätzlich nicht zu, deren Nutzung üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen ist.

2. Straßenreinigungs- bzw. Winterwartungsgebühren können nach Berechnungs-metern bemessen werden, die sich aus der Quadratwurzel der Fläche des durch die öffentliche Straße erschlossenen Grundstücks ergeben (Quadratwurzelmaßstab).

3. Innerhalb einer öffentlichen Einrichtung ist die Bildung getrennter Kostenmassen grundsätzlich nur zulässig, wenn wesentliche Unterschiede in der Arbeitsweise und dem Arbeitsergebnis bestehen.

4. Der aus dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Grundsatz der Systemgerechtigkeit verlangt, dass der Satzungsgeber das von ihm im Rahmen seines Ermessens geschaffene Bemessungssystem beachtet. Abweichungen bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung.

5. Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität rechtfertigen eine Durchbrechung des Gleichheitssatzes nur dann, wenn die dem "typischen Fall" widersprechenden Ausnahmen in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu vernachlässigen sind.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 72.05




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