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Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung

Entscheidungen der Gerichte




OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 9 A 77.05 vom 06.06.2007

Rechtsgebiete:GG, VwGO, KAG, BGB
Schlagworte:Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung, Anforderungen an einen Grundgebührenmaßstab bei einem relativ geringen Anteil des Grundgebührenaufkommens an den Gesamtkosten der Einrichtung, Umstellung eines auf Beiträgen und Gebühren beruhenden Finanzierungssystems auf ein rein gebührenfinanziertes Modell, Verbot der Doppelbelastung beitragsbelasteter Nutzer, Abgabengerechtigkeit, Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, Zulässigkeit eines gespaltenen Gebührensatzes, Berücksichtigung der mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile bei der Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes gegenüber den beitragsbelasteten Nutzern, Kostenüberschreitungsverbot, Voraussetzungen für die Teilbarkeit einer Norm gemäß § 139 BGB analog
Stichwort:Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leitungsgebundene Schmutzwasserbeseitigung
Leitsatz:1. Entfällt bei einem am Nenndurchfluss der verwendeten Wasserzähler ausgerichteten Maßstab für die Grundgebühr der leitungsgebundenen Abwasserentsorgung die ganz überwiegende Zahl der Anschlüsse auf dieselbe Nenngröße (hier: max Qn 2,5), kann auf eine weiter gehende Differenzierung umso eher verzichtet werden, je niedriger der Anteil der umgelegten Vorhaltekosten im Verhältnis zu den Gesamtkosten ist (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 1. 12. 2005 - OVG 9 A 3.05-).

2. Ein gespaltener Gebührensatz bei der Umstellung einer Finanzierung kommunaler Einrichtungen durch Beiträge und Gebühren auf eine Finanzierung nur durch Gebühren ist zulässig, um so im Verhältnis zu den beitragsbelasteten Nutzern dem aus dem KAG zu entnehmenden Verbot einer Doppelbelastung und Grundsatz der Abgabengerechtigkeit sowie dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Dabei muss im Rahmen der Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes der von dem Einrichtungsträger durch die aufgebrachten Beiträge beim Investitionsaufwand erzielte Vorteil in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weitergegeben werden.

3. Nicht beitragsbelastete Nutzer die aufgrund Festsetzungsverjährung zu Beiträgen nicht herangezogen werden könnten, haben weder unter Vertrauensschutzgesichts-punkten noch im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot einen Anspruch auf Einbeziehung in die Anwendung des ermäßigten Gebührensatzes.
Volltext: OVG-BERLIN-BRANDENBURG - Urteil, OVG 9 A 77.05




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