JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Normenkontrolle
| Rechtsgebiete: | VwGO, GO, ILO-Übereinkommen 182 |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Gemeindliche Satzungsbefugnis, Öffentliche Einrichtung (Friedhof), Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Grabmal, Verbot der Kinderarbeit |
| Stichwort: | Normenkontrolle |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BAYERISCHER-VGH - Beschluss, 4 N 09.1300 | |
| Rechtsgebiete: | GG, SächsVerf, WRV, EvKirV, SächsLadÖffG |
| Schlagworte: | Sonntagsschutz, Ladenöffnung, Normenkontrolle, Kirchenvertrag, Antragsbefugnis |
| Stichwort: | Normenkontrolle |
| Leitsatz: | Der in Art. 139 WRV i. V. m. Art. 140 GG und Art. 109 Abs. 4 SächsVerf verankerte Sonntagsschutz gestattet die Freigabe von vier aufeinanderfolgenden Sonntagen zur Ladenöffnung in aller Regel nicht. Soweit die Freigabe mehrerer aufeinander folgender Sonntage möglich ist, gewinnt das Erfordernis einen besonderen regionalen Bedarfs bei der Ausübung des dem Verordnungsgeber durch § 8 Abs. 1 und 2 SächsLadÖffG eingeräumten Ermessens ein gesteigertes Gewicht. |
| Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 3 C 30/08 | |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BauGB 2004 |
| Schlagworte: | Normenkontrolle, Bebauungsplan (Festsetzung privater Grünflächen) |
| Stichwort: | Normenkontrolle |
| Leitsatz: | Ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, "gleichsam ungefragt" in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB den Gemeinden die Aufstellung der ihr Gebiet betreffenden Bauleitpläne in eigener Verantwortung zuweist und ihnen damit einen planerischen Gestaltungsspielraum eröffnet, ist die Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 BauGB) am Maßstab der Vorstellungen der jeweils planenden Gemeinde zu bestimmen. Es genügt, wenn die Planung zur Verwirklichung einer hinreichend konkreten planerischen Konzeption dieser Gemeinde sinnvoll und vernünftigerweise geboten ist. Dass eine Gemeinde bestimmte, von ihr städtebaulich als nicht wünschenswert erachtete Bauvorhaben zum Anlass nimmt, ein Planungsverfahren einzuleiten, ist rechtlich nicht zu beanstanden und begründet daher nicht bereits den Vorwurf einer unzulässigen Negativ- oder Verhinderungsplanung. Nichts anderes gilt, wenn der Anstoß für die Einleitung eines Aufstellungsverfahrens für einen Bebauungsplan, dessen Ziele von einer bisherigen Beurteilung von Vorhaben in dem fraglichen Bereich abweichen, von einer Bürgerinitiative kommt und sich die Gemeinde deren Vorstellungen zu Eigen macht. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) mit der Konkretisierung "Parkanlage", die vom Eigentümer gepflegt und in gewissen Grenzen auch festsetzungskonform baulich genutzt werden darf, ist nicht geeignet - und demgemäß auch "erforderlich" im Sinne § 1 Abs. 3 BauGB -, um eine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel zu betreiben, die Grünflächen, hier eine seit Jahrzehnten mehr oder weniger sich selbst überlassene ehemalige private Parkanlage mit altem Baumbestand, in ihrem aktuellen Zustand zu erhalten. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau - EAG Bau 2004 - sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) als Verfahrensfehler zu behandeln, unterliegen einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können seither insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 1. Hs BauGB 2004). Der Begriff "Außenbereich im Innenbereich" beschreibt eine großräumig von Bebauung umgebene Fläche, die aufgrund ihrer Größe in den Möglichkeiten ihrer Bebauung von der bereits vorhandenen (umgebenden) Bebauung nicht (mehr) Maßstab gebend im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der dort genannten städtebaulichen Beurteilungskriterien "geprägt" wird. Verbleibt dem Berechtigten als Folge einer gemeindlichen Planung das Eigentum an bisherigen Baugrundstücken lediglich noch als formale Hülle, aus der sich keinerlei wirtschaftlich ansatzweise sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten, vielmehr lediglich noch Unterhaltungslasten zur Beförderung öffentlicher Interessen des Denkmal- beziehungsweise des Natur- und Landschaftsschutzes und zusätzlich noch Verkehrssicherungspflichten ableiten lassen, so wird das Gewicht seiner Eigentümerbelange nicht dadurch in einer den vollständigen Entzug des Baurechts rechtfertigenden Weise gemindert, dass die bauliche Nutzungsmöglichkeiten nicht innerhalb der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 und 3 BauGB ausgenutzt wurden. Ein nach diesen Vorschriften - hier unterstellt - entschädigungsfreier Eingriff in das Eigentumsrecht ist nicht schon deshalb zulässig, zumindest nicht in der Form, dass über Einschränkungen der Nutzbarkeit eines Grundstücks hinaus ein vollständiger Entzug jeglicher rechtlichen Bebauungsmöglichkeit erfolgt. In die Abwägung ist vielmehr unabhängig von Entschädigungsfragen einzustellen, dass sich der den Eigentumsinhalt wesentlich bestimmende Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für die betroffenen Grundeigentümer wie eine teilweise Enteignung auswirkt, so dass dem Bestandserhaltungsinteresse der Eigentümer ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Die Bestimmung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BauGB bezieht sich abweichend vom Wortlaut nur auf die Festsetzung öffentlicher - nicht auch privater - Grünflächen im Verständnis des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB. Es bleibt offen, ob die Sieben-Jahres-Frist (§ 42 Abs. 2, 3 BauGB), die die Ansprüche des Eigentümers bei Nichtausnutzung der Baumöglichkeit nach Ablauf dieser Frist wesentlich einschränkt (§ 42 Abs. 3 BauGB), auch auf Fälle des in Ortslagen typischen "Liegenlassens" eines Baugrundstücks, etwa für bauinteressierte Nachkommen im nicht beplanten Bereich (§ 34 BauGB) anwendbar ist, oder ob die an den Fristablauf geknüpfte Sanktion nur gerechtfertigt ist, wo die Baumöglichkeit dem Eigentümer durch die Gemeinde im Planungswege erst verschafft worden ist. Im Sinne § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004 offensichtlich sind die dort bezeichneten Mängel im Planaufstellungsverfahren, wenn sie sich aus den Materialien des Planaufstellungsverfahrens ergeben und die "äußere" Seite der Abwägung betreffen, das heißt auf objektiv fassbaren Sachumständen beruhen. Die darüber hinaus geforderte Ergebnisrelevanz eines Gewichtungsfehlers (§ 2 Abs. 3 BauGB 2004) liegt vor, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die planende Stelle eine andere Entscheidung getroffen hätte. |
| Volltext: OVG-SAARLAND - Urteil, 2 C 478/07 | |
| Rechtsgebiete: | LSA-GO, VwGO |
| Schlagworte: | Anhörung, Antragsbefugnis, Bürger, Gebietsänderungsvertrag, Normenkontrolle, Organisationsakt, Rechtsvorschrift |
| Stichwort: | Normenkontrolle |
| Leitsatz: | 1. Ein Gebietsänderungsvertrag stellt im Zusammenwirken mit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Organisationsakt dar, der bewirkt, dass die von den Gemeinden vereinbarte Gebietsänderung mit konstitutiver Wirkung festgestellt und die Auflösung der eingemeindeten sowie die Existenz der neu gebildeten Gemeinde begründet wird. Er trifft als solcher grundsätzlich keine Regelungen mit rechtlicher Außenwirkung über Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen den an der Vereinbarung beteiligten Gemeinden und den Bürgern. 2. Weder aus der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt oder dem Kommunalwahlgesetz noch aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ergeben sich subjektive Rechte der einzelnen Bürger, die im Rahmen einer Gemeindegebietsreform, insbesondere der Eingemeindung und Neubildung von Gemeinden, und bei der Entscheidung über Aufgaben und Befugnisse der neu gebildeten Gemeinde zu beachten wären. 3. Unmittelbar betroffen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 8 GO LSA und damit anhörungspflichtig sind nur die Bürger, die eine Änderung der Gemeindezugehörigkeit erfahren, d. h. bei einer Eingemeindung sind nur die Bürger der einzugliedernden Gemeinde anzuhören, da diese nach Inkrafttreten des Gebietsänderungsvertrages aufgelöst wird. |
| Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 4 K 462/08 | |
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