Geht es im Rahmen einer Normenkontrolle nach § 47 VwGO um eine Abgabensatzung, stehen "zivilrechtliche Ansprüche" im Sinne von Art. 6 EMRK nicht in Rede und ist daher eine Entscheidung durch Beschluss (§ 47 Abs. 5 VwGO) zulässig.
Kosten einer fehlgeschlagenen Planung des Entsorgungsträgers dürfen dann in die Kalkulation der Gebühren für die Einrichtung eingestellt werden, wenn Beginn und Abbruch der Planung als sachgerecht zu beurteilen sind (wie Normenkontrollurteil des Senats vom 22.10.1998, ESVGH 49, 98).