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Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Sperrzeitverordnung

Entscheidungen der Gerichte




THUERINGER-OVG – Urteil, 2 N 607/00 vom 11.02.2003

Rechtsgebiete:VwGO, GastG, OBG, ThürGastVO, TA-Lärm
Schlagworte:Normenkontrollverfahren, Antragsbefugnis, Kommunale Sperrzeitverordnung, Prüfungsmaßstab, Sperrzeitverlängerung, Sperrzeitverkürzung, öffentliches Bedürfnis, besondere örtliche Verhältnisse
Stichwort:Normenkontrollantrag gegen eine kommunale Sperrzeitverordnung
Leitsatz:1. Der Bewohner eines von einer kommunalen Sperrzeitverordnung betroffenen Gebietes kann im Einzelfall im Normenkontrollverfahren auch dann antragsbefugt sein, wenn diese Verordnung eine Sperrzeitverlängerung anordnet.

2. Bei der Prüfung einer Sperrzeitverordnung im Normenkontrollverfahren ist es nicht Aufgabe des zur Entscheidung berufenen Gerichts zu untersuchen, ob für jeden einzelnen Betrieb im Regelungsbereich der Verordnung den gesetzlichen Vorgaben genügt ist oder im Einzelfall einer Sperrzeitverlängerung oder -verkürzung Umstände entgegenstehen.

3. Untersucht wird vom Gericht nur, ob sich der Verordnungsgeber für das betroffene Gebiet im Allgemeinen an die Voraussetzungen des höherrangigen Rechts für eine Verlängerung oder Verkürzung der Sperrzeit gehalten hat.

4. Wird von einem betroffenen Anwohner die Verletzung des erforderlichen Schutzes vor Lärm geltend gemacht, ist nur zu prüfen, ob die angegriffene Regelung das immissionsschutzrechtliche Regelungskonzept im betroffenen Gebiet beachtet hat.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 2 N 607/00




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