Zur Anwendung der Vorschrift des § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB 2004 über das Geltendmachen von Mängeln im Abwägungsvorgang auf einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung unter der Geltung des Baugesetzbuches 1998 beschlossen wurde und der unter der Geltung des Baugesetzbuches 2004 vor dem Inkrafttreten von dessen Änderung durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl I S. 3316) in Kraft getreten ist.
Ein neu ausgewiesenes Dorfgebiet kann die erforderliche landwirtschaftliche Prägung auch durch Betriebe erfahren, die ihren Standort in einem unmittelbar angrenzenden, durch einen anderen Bebauungsplan festgesetzten Dorfgebiet haben.
Zu den Anforderungen an die Abwägung der Eigentumsbelange bei der Festsetzung eines Innenbereichsgrundstücks als Fläche für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser.