JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Normenklarheit
| Rechtsgebiete: | WHG, WasEG (NRW), VwGO |
| Schlagworte: | Eigentümergebrauch, Gebührenbemessung, Gewässerausbau, Gewässerbenutzung, Gleichheitssatz, Grundsatzrüge, Kieswäsche, Kühlwasser, Lenkungsziel, nicht-steuerliche Abgabe, Normenklarheit, Rahmengesetzgebung, Ressourcennutzungsentgelt, Sondervorteil, Verweisung, Wasserentnahmeentgelt |
| Stichwort: | Normenklarheit |
| Leitsatz: | 1. Die Frage, ob eine landesrechtliche Bestimmung mit einer rahmenrechtlichen Vorschrift vereinbar ist, verleiht der Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits ungeklärte Fragen fallübergreifender Bedeutung aufwirft. 2. Angesichts der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der Benutzung eines Gewässers im Rahmen des auf traditionelle, minder bedeutsame Arten der Nutzung beschränkten (erlaubnisfreien) Eigentümergebrauchs und dem Ausbau eines Gewässers stellt es keine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn der Gesetzgeber den Eigentümergebrauch, nicht aber den Gewässerausbau von der Entrichtung eines Wasserentnahmeentgelts freistellt. 3. Die Vermeidung von den Wettbewerb beeinträchtigenden Belastungsunterschieden bei wasserintensiven Industrieunternehmen stellt einen sachlichen Grund für eine Differenzierung bei der Höhe des Wasserentnahmeentgelts dar. 4. Die in der Erzielung von Einnahmen liegende gesetzgeberische Motivation für die Einführung eines Wasserentnahmeentgelts ist unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten gleichgültig, wenn eine für die Erhebung nicht-steuerlicher Abgaben erforderliche besondere sachliche Rechtfertigung für die Wasserabgabe besteht. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 9 B 2.09 | |
| Rechtsgebiete: | GG, LBG, LBVAnpG 2007/2008, BVO |
| Schlagworte: | Alimentation, Alimentationsgrundsatz, Alimentationsprinzip, Amtsangemessenheit, Beamter, Beihilfe, Beihilfen, Beihilfenverordnung, Besoldung, Bezüge, Dienstherr, Eigenbeteiligung, Familie, Feststellungsklage, Früherkennungsuntersuchung, Fürsorge, Fürsorgepflicht, Gesetzgeber, Gestaltungsspielraum, Gleichheitssatz, Gleichheitsgebot, Kostendämpfung, Kostendämpfungspauschale, Nettobesoldung, Nettobezüge, Normenklarheit, Pauschale, Rechtssicherheit, Rückwirkung, Rückwirkungsverbot, Selbstbehalt, Untersuchung, Vertrauen, Vertrauensschutz, Vorsorgeuntersuchung |
| Stichwort: | Normenklarheit |
| Leitsatz: | 1. Die vom Landesgesetzgeber rückwirkend in Kraft gesetzte beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale des Art. 13 LBVAnpG 2007/2008 erfüllt zwar die Voraussetzungen einer echten Rückwirkung, sie verletzt das verfassungs-rechtliche Rückwirkungsverbot jedoch nicht. 2. Eine Verletzung des Alimentationsprinzips durch die pauschale Eigenbeteiligung an den Krankheitskosten muss der Beamte mit der Feststellungsklage auf amtsangemessene Besoldung geltend machen (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - BVerwG 2 C 49.07 -). |
| Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 K 67/07.KO | |
| Rechtsgebiete: | HHG, GG, HV |
| Schlagworte: | Äquivalenzprinzip, Finanzverfassung, Gegenleistung, grobes Missverhältnis, Kostendeckungsgrundsatz, Normenklarheit, Normenwahrheit, Rückmeldegebühr, Teilhaberecht, Unterrichtsgeldfreiheit, verdeckte Steuer, Verwaltungskostenbeitrag, Vorteilsausgleich |
| Stichwort: | Normenklarheit |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages nach § 64 a Abs. 1 HHG verstößt weder gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung gemäß Art. 105 ff. GG noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG und die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV. 2. Die "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV ist deshalb nicht betroffen, weil der Verwaltungskostenbeitrag für allgemeine studentenbezogene Verwaltungsdienstleistungen und nicht für fachspezifische Ausbildungsangebote der Hochschulen erhoben wird; die Differenzierung zwischen diesen Bereichen ist weder unklar noch willkürlich oder unpraktikabel. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1584/05 | |
| Rechtsgebiete: | HStubeiG, GULE, StuGuG, HImmaVO, GG, Hess. Verf. |
| Schlagworte: | Auslegungshilfe, Billigkeitsentscheidung, Finanzverfassung, Härtefall, Langzeitstudium, Normenklarheit, Normenwahrheit, Promotionsstudium, Studiengebühren, Übergangsregelung, Unechte Rückwirkung, Zitiergebot |
| Stichwort: | Normenklarheit |
| Leitsatz: | 1. Die Erhebung von Langzeitstudiengebühren nach dem Hessischen Studienguthabengesetz ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen die bundesstaatliche Finanzverfassung, die Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und die zeitlich begrenzte "Unterrichtsgeldfreiheit" gemäß Art. 59 HV. 2. Die unechte Rückwirkung des Studienguthabengesetzes durch die Anknüpfung der Gebührenpflicht an bei seinem Inkrafttreten absolvierte Studienzeiten ist auch im Hinblick auf eine Gesamtbetrachtung der Bonus-, Übergangs- und Härtefallregelungen nicht rechtsstaatswidrig. 3. Ein grundständiges Promotionsstudium ist nicht von der Gebührenpflicht nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StuGuG ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung ist Promotionsstudierenden vorbehalten, die bereits über ein ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen. 4. Eine Billigkeitsentscheidung der Hochschule wegen einer unbilligen Härte durch die Gebührenerhebung bedarf gemäß § 6 Abs. 3 HImmaVO eines besonderen und hinreichend begründeten Antrags. 5. Das Nichtvorliegen eines Regelbeispiels gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 HImmaVO schließt auch für seinen Regelungsbereich eine Einzelfallentscheidung nach dem allgemeinen Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 1 HImmaVO nicht aus; die Regelbeispiele bieten aber eine Auslegungshilfe dahin, dass eine vergleichbar belastende Situation vorliegen muss. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 UE 1109/07 | |
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