1. Nach § 21 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde Anordnungen nur zur Durchführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen; Gesichtspunkte des Gesundheitsschutzes und des Arbeitsschutzes können mit einer behördlichen Anordnung nur durchgesetzt werden, soweit das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht solche Aspekte in seinen Normenbestand aufgenommen hat.
2. Eine von dem Abfallbesitzer oder einem von diesem beauftragten Dritten durchgeführte Sortierung des nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Abfalls "vor Ort" in dem Zeitraum zwischen dem Befüllen von Abfallbehältern einer Wohnanlage und dem Abholtermin der Müllabfuhr ist nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zulässig.
3. Die Überlassung des Abfalls markiert die Schnittstelle zwischen den abfallrechtlichen Verantwortungsbereichen des Abfallbesitzers bzw. Abfallerzeugers und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. "Überlassen" des Abfalls im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG meint die physische Übergabe des Abfalls an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des einschlägigen kommunalen Satzungsrechts. Die "Überlassung" des Abfalls kann im Rechtssinne nicht vor dessen "Anfallen" erfolgen.
4. Finden Sortiermaßnahmen eines vom Abfallbesitzer rechtmäßig beauftragten Dritten vor der Abfallüberlassung zu dem satzungsrechtlich festgelegten Abholtermin statt, handelt der Dritte nicht "unbefugt". Als Abfallbesitzer kann der Grundstückseigentümer einer Wohnanlage aufgrund seiner andauernden abfallrechtlichen Verantwortlichkeit Dritte damit beauftragen, Sortiermaßnahmen in Abfallsammelbehältern durchzuführen, die im Einklang mit gesetzlichen und satzungsrechtlichen Pflichten zum Umgang mit angefallenem Abfall stehen.
1. Eine Einigung zwischen Tarifvertragsparteien kann ein zivilrechtlicher Vorvertrag sein, der bei hinreichender Bestimmtheit zum Abschluss eines Tarifvertrages verpflichtet.
2. Ein schützenswertes Vertrauen in eine bestehende Rechtslage setzt deren Kenntnis voraus; ein Tarifvertrag kann deshalb im Einzelfall rückwirkend in bereits entstandene Ansprüche eingreifen, wenn zum Zeitpunkt des (objektiven) Entstehens des Anspruchs kein Tarifunterworfener (subjektiv) von der Anspruchsentstehung ausgegangen ist und unverzüglich nach "Entdecken" der objektiven Rechtslage deren Grundlage für alle Tarifunterworfenen erkennbar in Zweifel gezogen und die maßgeblichen Schritte zu einer rückwirkenden Änderung dieser Rechtslage eingeleitet worden sind.
1. Zur Antragsbefugnis und zum Umfang der gerichtlichen Prüfung im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO.
2. Es ist zulässig, das Benutzungsverhältnis der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung privatrechtlich zu gestalten und sich zur Durchführung der Aufgabe eines Dritten zu bedienen.
3. Die Überlassungspflicht ist durch Bundesrecht den Erzeugern oder Besitzern von Abfällen aus privaten Haushaltungen auferlegt; eine kommunale Satzung kann diese Verpflichtung nicht auf Grundstückseigentümer ausdehnen.
4. Grundstückseigentümer, die nicht zugleich Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind, haben Handlungen zur Durchführung der Abfallentsorgung zu dulden, sind aber - jedenfalls bei privatrechtlich gestaltetem Benutzungsverhältnis - nicht verpflichtet, das Benutzungsverhältnis betreffende Umstände zu melden.
5. Die Festlegung eines Restabfallbehälervolumens von mindestens 10 l pro Person und Woche ist nicht zu beanstanden.
Zur Unwirksamkeit einer Friedhofsgebührensatzung wegen einer fehlerhaften Kalkulation von Grabnutzungsgebühren und einer mangelhaften Bestimmung des Gebührenschuldners.
Kann der Antragsteller nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch eine Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten betroffen zu sein, ist die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind.
Die Abfallbehälternutzungspflicht nach § 7 Satz 4 GewAbfV trifft alle Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, es sei denn, diese weisen im Einzelfall nach, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen (wie Urteil vom 17. Februar 2005 - BVerwG 7 C 25.03).
1. Eigentümer von Grundstücken in einem Teil einer Gemeinde, der in diese nach dem 1.1.1935 eingegliedert wurde und für den nach § 41 Satz 1 GrStG in Verbindung mit § 29 GrStDV 1937 eine höhere Steuermesszahl als für die bereits bis zum 1.1.1935 zu der Gemeinde gehörenden Teile zugrunde gelegt wird, haben einen Anspruch auf teilweisen Erlass der Grundsteuer in Höhe des sich infolge der Anwendung der höheren Steuermesszahl ergebenden Differenzbetrags (wie BVerwGE 8, 334, für die in den alten Ländern bis 1973 geltende Rechtslage).
2. Setzt der Gesetzgeber ein Regelungswerk, das bereits in einem vergangenen Zeitraum gültig war, unverändert wieder in Kraft, sind prinzipiell auch die zu den betreffenden Normen ergangenen grundlegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Entscheidungen beachtlich.
3. Die Vorschriften der §§ 29 und 30 GrStDV 1937 folgen dem Grundsatz der zeitnahen Aktualisierung der Gemeindegrößenverhältnisse mit der Folge zeitnaher Vereinheitlichung der Steuermesszahlen innerhalb einer Gemeinde.
4. Der mit § 29 GrStDV 1937 verfolgte Zweck der Abmilderung von Belastungserhöhungen für Grundstücke in größeren Gemeinden aufgrund der Grundsteuerreform von 1936 tritt jedenfalls seit 1991 hinter den Grundsatz der steuerrechtlichen Binnengerechtigkeit innerhalb einer Gemeinde zurück.
5. Die Steuererlasskompetenz folgt grundsätzlich der Steuerertragskompetenz.
Eine Religionsgemeinschaft kann nach dem seit dem 8. Dezember 2001 geänderten Vereinsgesetz verboten werden, wenn sie sich in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat oder den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde richtet.
Betriebsratswahlen, die vor In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.07.2001 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in seiner bis zum 27.07.2001 geltenden Fassung und der Wahlordnung vom 16.01.1972 - zuletzt geändert durch die VO vom 16.01.1995 - durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Wahl selbst erst nach In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes durchgeführt wurde.
Betriebsratswahlen, die vor In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes vom 23.07.2001 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes in seiner bis zum 27.07.2001 geltenden Fassung und der Wahlordnung vom 16.01.1972 - zuletzt geändert durch die VO vom 16.01.1995 - durchzuführen, und zwar auch dann, wenn die Wahl selbst erst nach In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungsreformgesetzes durchgeführt wurde.
1. Ein auf § 47 VwGO gestützter Normenkontrollantrag gegen eine untergesetzliche Rechtsvorschrift, die eine gesetzliche Norm inhaltlich wiederholt, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn es auch im Falle der Nichtigerklärung dabei bliebe, dass der Antragsteller die inhaltsgleiche gesetzliche Regelung zu beachten hätte.
2. Hat eine Gemeinde ein Ziel der Raumordnung nach dem maßgebenden Raumordnungsrecht zu beachten, so ist sie im Planaufstellungsverfahren zu beteiligen. Ist sie in einem frühen Verfahrensstadium angehört worden, so ist sie ggf. erneut zu beteiligen, wenn nachträglich Änderungen beschlossen werden, die sich auf den Umfang ihrer Zielbindung auswirken.