JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > N > Normatives Tatbestandsmerkmal
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG, StGB |
| Stichwort: | Normatives Tatbestandsmerkmal |
| Leitsatz: | Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz. |
| Volltext: BGH - Beschluss, 1 StR 201/09 | |
| Rechtsgebiete: | StGB, GmbHG |
| Stichwort: | Normatives Tatbestandsmerkmal |
| Leitsatz: | (1) Aufgrund der mit der Änderung von § 30 GmbHG und Aufhebung von §§ 32 a und b GmbHG eingetretenen Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechtes durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist allein aufgrund der Rückgewähr eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen oder gleichstehender Leistungen eine Strafbarkeit wegen Untreue gem. § 266 Abs. 1, 2. Var. StGB (Treubruchtatbestand) nach § 2 Abs. 3 StGB auch rückwirkend entfallen. (2) Die Strafbarkeit des Geschäftsführers einer GmbH wegen existenzvernichtenden Eingriffs (§ 266 Abs.1 2. Var. StGB i.V.m. § 64 S. 1, S. 3 GmbHG [n.F]) durch Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen oder diesen gleichstehenden Leistungen besteht auch nach Abschaffung des Eigenkapitalersatzrechts weiter, wenn dies für den Geschäftsführer erkennbar zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führt bzw. diese vertieft. Insofern besteht für Taten, die vor dem Inkrafttreten des MoMiG begangen wurden, Unrechtskontinuität zur heute geltenden Rechtslage mit der Folge, dass eine Strafbarkeit nicht gem. § 2 Abs. 3 StGB entfallen ist. |
| Volltext: OLG-STUTTGART - Beschluss, 1 Ws 32/09 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Gleichstellungsabrede, Betriebsübergang, Tarifwechsel |
| Stichwort: | Normatives Tatbestandsmerkmal |
| Leitsatz: | 1. Eine Gleichstellungsabrede ist in den sog. Altfällen dahin auszulegen, dass in Art eines Rechtsfolgenverweises auch die nicht organisierten Arbeitnehmer so gestellt werden, als wären sie Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft. 2. Im Falle eines (Teil-)Betriebsüberganges bedeutet dies, dass bei Vorliegen der Fallkonstellation des § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB die für die Arbeitsverhältnisse gewerkschaftsangehöriger Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB vorgesehene Transformation der vorher normativ geregelten Arbeitsbedingungen in das Arbeitsverhältnis nicht stattfände, was aufgrund des Gleichstellungszweckes einer Gleichstellungsabrede dann entsprechend auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer gilt, mit der Folge, dass die vor dem (Teil-)Betriebsübergang anwendbaren Tarifverträge weder statisch noch dynamisch fortgelten (so BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06; entgegen BAG vom 29.08.2007 - 4 AZR 767/06). 3. Einem Tarifwechsel, der sich beim Vorliegen der Fallkonstellation nach § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB aufgrund der Gleichstellungsabrede auch für die nicht organisierten Arbeitnehmer ergibt, steht nicht entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien einen solchen nicht ausdrücklich vereinbart hatten. Bei einem bereits vom Gleichstellungszweck einer Gleichstellungsabrede gedeckten Tarifwechsel bedarf es keiner Tarifwechselklausel - vielmehr müssten umgekehrt eine Besserstellung von nicht organisierten Arbeitnehmern gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern im Hinblick auf die sich für diese ergebende normative Rechtslage, d. h. die Ausnahmen von der ansonsten vereinbarten Gleichstellung ausdrücklich geregelt worden sein. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 15 Sa 1148/08 | |
| Rechtsgebiete: | GG, ThürVerf, ThürSchulG, ThürSchFG, ThürSchulO |
| Schlagworte: | Schülerbeförderung, notwendiger Schulweg, fiktiver Schulweg, Leitsätze vorgehend nächstgelegene staatliche Schule, angestreber Schulabschluss, integrierte Gesamtschule |
| Stichwort: | Normatives Tatbestandsmerkmal |
| Leitsatz: | Schüler einer integrierten Gesamtschule sind in Thüringen schülerbeförderungskostenrechtlich im Hinblick auf den angestrebten Schulabschluss im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz ThürSchFG bis zur 10. Jahrgangsstufe wie Schüler einer Regelschule zu behandeln. |
| Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 1 KO 207/08 | |
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