Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. v. 6. 8. 2003; 2 Ws 164/03).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44 Satz 1, 45 Abs. 2 Satz 3 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift bei der unzuständigen Stelle so rechtzeitig eingeht, dass sie bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch rechtzeitig an das zuständige Gericht hätte weitergeleitet werden können (entgegen OLG Hamm, Beschl. v. v. 6. 8. 2003; 2 Ws 164/03).