1. Eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf Arbeitsrechtsregelungen für die Angestellten im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland in deren "jeweils geltenden Fassung" enthält zwingend die Verweisung auf das Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG).
2. Mit dieser Vereinbarung ist auch eine vom Normgeber der Arbeitsrechtsregelung nach Maßgabe des ARRG beschlossene detaillierte einrichtungsspezifische Regelung in Bezug genommen, deren Wirksamkeit nach dem Willen des Normgebers ihre Übernahme durch eine für die Einrichtung abzuschließende Dienstvereinbarung voraussetzt.
1. Zur Neuordnung der An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt am Main mit Wirkung vom 19. April 2001 - Taunus-Routen - (Klage von 7 Kommunen).
2. Der Organisationserlass des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr vom 13. November 1992 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 1993 ist rechtswidrig, soweit er die Verantwortung für den fachlichen Inhalt von Rechtsverordnungen über die Festlegung von Flugverfahren allein der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH überträgt und dem Luftfahrt-Bundesamt die Prüfung der Rechtsförmlichkeit vorbehält.
3. Bei der Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung sind auch Lärmschutzbelange in die planerische Abwägung einzustellen, die unterhalb der (fachplanerischen) Zumutbarkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle liegen.
4. Werden städtische Grundstücke, die mit Wohnraum bebaut sind, infolge der Festsetzung neuer Flugverfahren einer Lärmbelastung von - je nach Stadtteil - 32 bis 39 dB(A) am Tag und 26 bis 30 dB(A) in der Nacht (jeweils Leq (3)) ausgesetzt, kann die Kommune nicht mit Erfolg geltend machen (im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO), in ihrem subjektiven Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verletzt zu sein.
5. Die besonderen topographischen Bedingungen in einem Untersuchungsraum sind in die Abwägung einzustellen, wenn die mit zunehmender Flughöhe sonst eintretende Lärmminderung durch einen erheblichen Anstieg des Geländes neutralisiert oder zumindest deutlich relativiert wird.
6.
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und rechtsverletzenden Wirkung eines durch Rechtsverordnung festgesetzten Flugverfahrens kann mit der Maßgabe ausgesprochen werden, dass es die Kläger für einen Übergangszeitraum zu dulden haben, wenn sonst die Gefahr besteht, dass eine spontane Umverteilung der Flüge zu einer Mehrbelastung von Gebieten führt, die schon jetzt bis an die Grenze der Unzumutbarkeit betroffen sind, oder gar die Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigen wird.
1. Zur Neuordnung der An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Frankfurt am Main mit Wirkung vom 19. April 2001 (hier: Taunus-Routen).
2. Der Organisationserlass des (damaligen) Bundesministeriums für Verkehr vom 13. November 1992 in der Fassung der Änderung vom 7. Juli 1993 ist rechtswidrig, soweit er die Verantwortung für den fachlichen Inhalt von Rechtsverordnungen über die Festlegung von Flugverfahren allein der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH überträgt und dem Luftfahrt-Bundesamt die Prüfung der Rechtsförmlichkeit vorbehält.
3. Bei der Festlegung von Flugverfahren durch Rechtsverordnung sind auch Lärmschutzbelange in die planerische Abwägung einzustellen, die unterhalb der (fachplanerischen) Zumutbarkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle liegen.
4. Die besonderen topographischen Bedingungen in einem Untersuchungsraum sind in die Abwägung einzustellen, wenn die mit zunehmender Flughöhe sonst eintretende Lärmminderung durch einen erheblichen Anstieg des Geländes neutralisiert oder zumindest deutlich relativiert wird.
5. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit und rechtsverletzenden Wirkung eines durch Rechtsverordnung festgesetzten Flugverfahrens kann mit der Maßgabe ausgesprochen werden, dass es die Kläger für einen Übergangszeitraum zu dulden haben, wenn sonst die Gefahr besteht, dass eine spontane Umverteilung der Flüge zu einer Mehrbelastung von Gebieten führt, die schon jetzt bis an die Grenze der Unzumutbarkeit betroffen sind, oder gar die Sicherheit des Flugverkehrs beeinträchtigen wird.
6.
Die Praxis der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, für Flüge oberhalb 5.000 ft (GND) Flugverkehrskontrollfreigaben zu erteilen, die einen Direktflug zu dem Zielpunkt neben den vorgesehenen Flugrouten zulassen, unterliegt zumindest dann erheblichen rechtlichen Bedenken, wenn diese "Directs" nach Häufigkeit und Bündelung ein "faktisches Flugverfahren" entstehen lassen.
1. Der Verordnungsgeber übt seinen Gestaltungsspielraum nicht abwägungsfehlerhaft aus, wenn er bei der Festlegung einer Flugroute das in Relation zu seiner Umgebung relativ dicht besiedelte Gebiet einer größeren Stadt von erheblichem Fluglärm verschont, auch wenn dadurch die Bevölkerung in weniger stark besiedelten Gebieten zusätzlich durch Fluglärm belastet wird.
2. Das Abwägungsgebot verpflichtet den Verordnungsgeber bei der Festlegung von Flugverfahren nicht zu einem großräumigen Lärmlastenausgleich ("noise sharing").
Nach § 266a Abs. 1 StGB macht sich auch strafbar, wer zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leistungsfähig war, es aber bei Anzeichen von Liquiditätsproblemen unterlassen hat, Sicherungsvorkehrungen für die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zu treffen, und dabei billigend in Kauf genommen hat, daß diese später nicht mehr erbracht werden können. Das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen setzt nicht voraus, daß an die Arbeitnehmer tatsächlich Lohn abgeführt wurde.
1. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 vom 22.12. 1999 (BGBl. I 2626 = GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) ist das GWB auf Beziehungen zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern anwendbar.
2. Die Gesamtheit der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung bilden auf dem Markt der wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein Oligopol. Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 GWB ist dabei ausreichend, wenn ein einzelnes Mitglied das Fehlen einer wirksamen wettbewerblichen Kontrolle dazu ausnutzt, andere Unternehmen unbillig zu behindern oder ohne sachlichen Grund unterschiedlich zu behandeln.
3. Jedenfalls aber stellt eine Krankenkasse unabhängig von ihrem Marktanteil auf dem Nachfragemarkt nach wiederverwendbaren Hilfsmittel i. S. des § 33 SGB V ein relativ marktstarkes Unternehmen i. S. des § 20 Abs. 2 GWB dar, da auf diesem Markt keine ausreichenden und zumutbaren Ausweichmöglichkeiten für kleinere und mittlere Unternehmen als Anbieter von Leistungen bestehen.
4. Eine Krankenkasse verstösst gegen das Diskrimierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB, wenn sie das Ergebnis einer von ihr durchgeführten öffentlichen Ausschreibung für Leistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz von wiederverwendbaren Hilfsmitteln in der Weise umsetzt, dass sie eine Kostenübernahme gegenüber allen anderen Leistungserbringern, die nicht zu dem Kreis der Ausschreibungsgewinner gehören, ablehnt.
5. Auch bei einer leihweisen Überlassung von Hilfsmitteln an die Versicherten hat eine Krankenkasse den Grundsatz der Vielfalt der Leistungserbringer, den Rechtsanspruch auf Zulassung des Leistungserbringers und das System der (Verbände-)Vereinbarungen nach §§ 33 Abs. 2, 127 SGB V zu beachten. Das SGB V enthält mit diesen Grundsätzen, die auch Wirkungsbedingungen für das Recht des Versicherten auf freie Wahl des Leistungserbringers darstellen, ein Wettbewerbsmodell, von dem weder die Regelung des § 33 Abs. 5 SGB V noch das Wirtschaftslichkeitsgebot eine Ausnahme zulässt.
6. Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist in diesem Punkt auch nicht europarechtswidrig. Krankenkassen treten in Bezug auf Leistungen bei dem Einsatz von wiederverwendbaren Hilfsmitteln nach dem SGB V nicht als öffentliche Auftraggeber in Erscheinung. Nachfrager sind vielmehr die Versicherten, während die Krankenkasse lediglich die Kostenübernahme trifft.
1. Die öffentliche Hand handelt nicht in Wettbewerbsabsicht, wenn ein Eingriff in den Wettbewerb lediglich notwendige Begleiterscheinung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist und/ oder die wirtschaftliche Tätigkeit bloße Hilfs-tätigkeit bei der Erfüllung amtlicher Aufgaben ist.
2. Ein Unternehmen, das im Anschluss an ein Vergabeverfahren von der öffentlichen Hand die Möglichkeit erhält, in seinem Internet-Programm Nachrichten, Informationen und/oder Televerwaltungsdienste der öffentlichen Hand zum Online-Abruf anzubieten, verstößt auch dann nicht gegen § 1 UWG, wenn es als einziges Unternehmer mit den amtlichen Informationen versorgt wird. Es kann insoweit dahinstehen, ob die öffentliche Hand gegen das Gleichbehandlungsgebot verstößt, solange für das Unternehmen nicht offenkundig ist, dass das staatliche Verhalten rechtswidrig ist.
Ein Bevollmächtigter, der eine GmbH trotz Konkursreife unter Aufrechterhaltung der mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse fortführt, dem Sozialversicherungsträger aber mangels Geschäftsführereigenschaft für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB noch gemäß § 823 Abs. 2 i.V.m. § 64 GmbHG einzustehen hat, haftet dem Sozialversicherungsträger für den durch die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile entstandenen Schaden grundsätzlich auch nicht aus § 826 BGB.
Das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm ist nicht bereits dann beseitigt, wenn der Arbeitgeber sich in einem Kündigungsschutzprozeß auf eine schlechte wirtschaftliche Lage beruft, um eine betriebsbedingte Kündigung zu begründen. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese schlechte wirtschaftliche Lage bereits zu einem Sanierungstarifvertrag geführt hat.( Abgrenzung zu BAG vom 17.05.2000 - 4 AZR 216/1999).
1. Ein Arbeitsvertrag kann wirksam befristet werden, wenn dadurch für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG geschaffen werden soll (Bestätigung Senat 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - zVv.).
2. Von der Gemeinnützigkeit iSv. § 19 Abs. 2 BSHG ist in der Regel auszugehen, wenn die Arbeiten im Rahmen der öffentlichen Verwaltung geleistet werden.
3. Von dem Erfordernis der Zusätzlichkeit kann gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BSHG im Einzelfall ua. dann abgesehen werden, wenn dadurch die Eingliederung in das Arbeitsleben besser gefördert wird.
Aktenzeichen: 7 AZR 824/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 22. März 2000
- 7 AZR 824/98 -
I. Arbeitsgericht Berlin
Urteil vom 3. Juni 1997
- 95 Ca 6715/97 -
II. Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil vom 16. Dezember 1997
- 5 Sa 122/97 -
1. Eine Kreisgebietsreform hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den räum-lichen Geltungsbereich von Dauerschuldverhältnissen, hier einen Abfall-Entsor-gungsvertrag. Aspekte der vertraglichen Risikoeinstandspflicht verbieten im Allgemeinen ein dynamisches Verständnis des im Vertrag verwandten Begriffs des Kreisgebietes.
2. Eine fünfzehnjährige Laufzeit eines Entsorgungsvertrages ist bei einer flexiblen Ausgestaltung des übrigen Vertragsinhalts weder nach § 9 AGBG zu beanstanden, noch ist der Vertrag im Hinblick auf § 138 BGB wegen eines Verstosses gegen haushaltsrechtliche Grundsätze nichtig.
3. Einem Landkreis kommt als Nachfrager für Abfall-Entsorgungsleistungen keine marktbeherrschende Stellung zu. Der räumlich relevante Anbietermarkt beschränkt sich bei Entsorgungsunternehmen nicht auf das jeweilige Kreisgebiet.
4. Die Ausgliederung von Gemeinden im Rahmen einer Kreisgebietsreform führt nicht dazu, dass die Erbringung der Entsorgungsleistungen bezogen auf das ehemalige Kreisgebiet unmöglich wird.
5. Sieht das Kreisgebietsreformgesetz eine Vermögensauseinandersetzung zwischen den betroffenen Kommunen vor, so ist dem eine gesetzliche Risikoverteilung zu entnehmen. Weigert sich die Kommune, der das ehemals kreisangehörige Gebiet eingegliedert wurde, die Entsorgungsleistungen entgegenzunehmen, so hat dies der Landkreis i. S. des § 324 Abs. 1 BGB zu vertreten.
BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 677, 683 Satz 1, 670; VermG § 11 a
a) Ein nach den Bewirtschaftungsvorschriften der ehemaligen DDR in die sog. Sicherungsverwaltung überführtes Privatgrundstück unterfiel nicht dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes (Bestätigung von BGHZ 128, 173).
b) Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein solches Grundstück im "treuhänderischen Auftrag" der Kommune in der Annahme verwaltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt ein Kostenerstattungsanspruch des Wohnungsunternehmens gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht.
c) Dieser Kostenerstattungsanspruch, der der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB unterliegt, wurde sofort fällig.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - III ZR 319/98 -
KG Berlin
LG Berlin
Eine sonstige Rechtsvorschrift im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB ist auch eine Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes.
Die Genehmigung eines Flächennutzungsplans ist zu versagen, soweit der Inhalt seiner Darstellungen (hier: von Wohnbauflächen) einer Verordnung über die Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes widerspricht. Nicht erheblich ist, ob der Gemeinde eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung "verbindlich" in Aussicht gestellt wurde.
Urteil des 4. Senats vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 C 1.99 -
I. VG Köln vom 28.02.1996 - Az.: VG 8 (13) K 4908/93 -
II. OVG Münster vom 11.01.1999 - Az.: OVG 7 A 2377/96 -
1. Eine Tariföffnungsklausel gem. § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll.
2. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes.
3. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war.
Aktenzeichen: 1 AZR 631/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 20. April 1999
- 1 AZR 631/98 -
I. Arbeitsgericht
Krefeld
- 2 Ca 2713/97 -
Urteil vom 25. November 1997
II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 3 (4) Sa 2170/97 -
Urteil vom 09. Juni 1998
Die Begründung und Ausprägung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes durch den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) spricht dafür, den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht auf den Betrieb zu beschränken, sondern betriebsübergreifend auf das ganze Unternehmen zu erstrecken.
Aktenzeichen: 1 AZR 147/98
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Urteil vom 17. November 1998
- 1 AZR 147/98 -
I. Arbeitsgericht
Minden
- 1 Ca 2116/96 -
Urteil vom 29. April 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 10 Sa 1143/97 -
Urteil vom 05. Dezember 1997