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Nordirak

Entscheidungen der Gerichte

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Beschluss, 1 LA 67/07 vom 30.10.2007

1) Hat das Verwaltungsgericht eine Tatsachenfrage unter Bezugnahme auf eine vorliegende Auskunftslage beantwortet, muss sich aus einem auf deren Grundsatzbedeutung gestützten Zulassungsantrag ergeben, zu welchen konkreten Fragen die Auskunftslage weiteren Klärungsbedarf hervorruft und wie dieser klärungsfähig ist.

2) Allein aus dem Hinweis auf Übergriffe und die Einschränkung von Rechten christlicher Rückkehrer durch Vertreter der beiden Kurdenparteien KDP und PUK, die im Nordirak faktisch Staatsaufgaben wahrnehmen, ergibt sich kein Aussagegehalt über eine nichtstaatliche Gruppenverfolgung von Christen oder zum Christentum konvertierter Menschen im Irak bzw. im Nordirak.

3) Die (überwiegend für die Städte Mossul und Dohuk berichteten) islamistischen Aktivitäten der kurdisch-islamischen Union (KIU) ergeben keinen Klärungsbedarf bzgl. einer flächendeckenden nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Nordirak.

4) Die Schwierigkeiten, die Anzahl und die Intensität aller gerade auf das Schutzgut Religion gerichteten Verfolgungshandlungen, gegen die Schutz weder von staatlichen noch von nichtstaatlichen Stellen zu erlangen ist, zu erfassen und diese zur Größe der betroffenen Gruppe in Beziehung zu setzen, erfordern zur Frage einer nichtstaatlichen Gruppenverfolgung von Christen im Irak eine differenzierte und auf bestimmte Tatsachenfragen konzentrierte Darlegung.

5) Wegen Drogenhandels droht im Irak nach dem Dekret Nr. 3 der Interimsregierung des Irak (Iraqi Interim Goverment [IIG]) vom 08. August 2004 die Todesstrafe, wenn der Drogenhandel mit dem Ziel der Finanzierung oder Unterstützung des Sturzes der irakischen Regierung durch Gewalt erfolgt ist.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 1150/04 vom 16.11.2006

1. Jeziden sind im Irak derzeit wegen ihrer Religionszugehörigkeit weder von einer staatlichen noch einer quasi-staatlichen Verfolgung bedroht. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung durch nicht-staatliche Gruppierungen gem. § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte.

2. Ob ein aus den autonomen Kurdengebieten des Nordirak stammender Jezide (hier: Provinz Dohuk) im Fall einer Rückkehr in den Irak wegen seiner Religionszugehörigkeit Einzelverfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 S. 4 Buchst. c AufenthG zu befürchten hätte, bleibt offen, da ihm jedenfalls in den kurdisch verwalteten Gebieten des Nordirak (Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymania) eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10785/05.OVG vom 10.10.2006

Die Christen aus dem Irak wegen Gegnerschaft zum Regime Saddam Husseins zuerkannte Flüchtlingseigenschaft darf widerrufen werden, weil diesen im Irak nunmehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus religiösen Gründen droht.

Für aus dem Ausland zurückkehrende Christen besteht überdies im kurdisch kontrollierten Nordirak eine inländische Fluchtalternative, sofern sie dort über ein soziales Beziehungsgeflecht verfügen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 10 A 10795/05.OVG vom 19.05.2006

Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ist für Kurden irakischer Staatsangehörigkeit aus dem Nordirak grundsätzlich rechtmäßig.

Für sie bestehen generell auch keine Abschiebungsverbote nach § 53 AuslG 1990 bzw. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 8 A 11751/04.OVG vom 27.09.2004

War die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG für einen Kurden aus dem Nordirak, der im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes wegen Auslandsaufenthaltes und Asylantragstellung politische Verfolgung seitens des Saddam-Regimes zu befürchten hatte, nur deshalb von Anfang an rechtswidrig, weil das Bundesamt eine im Nordirak vorhandene inländische Fluchtalternative verkannt hatte, so steht dies einem auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützten Widerruf der Gewährung nach Beseitigung des Saddam-Regimes nicht entgegen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, A 2 S 712/01 vom 11.04.2002

Sind die Bindungen irakischer Staatsangehöriger aus dem Zentralirak in das verfolgungsfreie Gebiet im Nordirak in Bezug auf die Verschaffung des notwendigen Existenzminimums nicht für die Annahme einer ausreichenden kurdischen Solidarität ihnen gegenüber geeignet, steht dies der Annahme einer inländischen Fluchtalternative in den autonomen Gebieten des Nordirak nicht entgegen. Sie können dort nämlich bei ihrer Rückkehr durch Hilfsorganisationen und lokale Behörden in einer Weise versorgt werden, die zumindest zu keiner Verschlechterung ihrer allgemeinen Lebensumstände gegenüber den Zuständen im Zentralirak führen würde.

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 16.00 vom 16.01.2001

Leitsätze:

Ein Asylbewerber, dem in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht, kann nur dann auf das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative verwiesen werden, wenn er es in zumutbarer Weise erreichen kann (im Anschluss an BVerwGE 110, 74 und 104, 265). Eine Rückkehr in die sicheren Landesteile unmittelbar vom Ausland aus kann in diesem Sinne nur dann unzumutbar sein, wenn sie ihm dauerhaft nicht möglich ist.

Urteil des 1. Senats vom 16. Januar 2001 - BVerwG 9 C 16.00 -

I. VG München vom 06.02.1998 - Az.: VG M 27 K 97.52540 -
II. VGH München vom 23.03. und vom 31.05.2000 - Az.: 23 B 99.32904 -

BVERWG – Urteil, BVerwG 9 C 4.99 vom 16.11.1999

Leitsatz:

Einem Ausländer darf die Abschiebung auch dann in den Zielstaat insgesamt angedroht werden, wenn er dort nur in bestimmten Gebieten sicher ist.

Urteil des 9. Senats vom 16. November 1999 - BVerwG 9 C 4.99 -

I. VG München vom 02.04.1998 - Az.: VG M 27 K 98.50262 -
II. VGH München vom 16.09.1998 - Az.: VGH 27 B 98.32526 -

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 C 15.99 vom 05.10.1999

Leitsätze:

1. Bei der Prognose, ob dem Ausländer bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat (hier: Irak) politische Verfolgung droht, ist das Staatsgebiet in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Droht dem Ausländer in einem Teil seines Heimatstaates regionale politische Verfolgung, so kann er auf andere Landesteile nur verwiesen werden, wenn diese den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative entsprechen. Das gilt auch, wenn Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative indentisch sind (hier: Nordirak).

2. Sind Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative bei der Rückkehr identisch, so sind dort drohende sonstige Nachteile und Gefahren regelmäßig nicht verfolgungsbedingt.

Beschluß des 9. Senats vom 5. Oktober 1999 - BVerwG 9 C 15.99 -

I. VG München vom 6.02.1998 - Az.: VG M 27 K 97.53058 -
II. VGH München vom 16.12.1998 - Az.: VGH 27 B 98.32066 -

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