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Nominalzins

Entscheidungen der Gerichte

OLG-OLDENBURG – Urteil, 14 U 60/08 vom 28.05.2009

Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfond und der Abschluss eines Darlehensvertrages können sich auch dann als ein "verbundenes Geschäft" darstellen, wenn zwischen dem Vermittler und der Bank keine dauerhafte Geschäftsbeziehung besteht.

Zum Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung bei einem vor dem 01. Januar 2002 geschlossenen Vertrag, wenn nachträgliche über das Widerrufsrecht fehlerhaft belehrt worden ist.

BGH – Urteil, XI ZR 456/07 vom 24.03.2009

a) Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn.

b) Es gibt keinen rechtlichen Obersatz des Inhalts, dass die Vermutung der Ursächlichkeit einer Haustürsituation für den späteren Abschluss eines Darlehensvertrages ohne Rücksicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bei einer Zeitspanne von drei Wochen zwischen Hausbesuch und Vertragsschluss entfällt.

c) Zur Frage einer arglistigen Täuschung potentieller Fondsgesellschafter durch Gründungsgesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds und Vermittler der Fondsbeteiligung.

BGH – Urteil, XI ZR 504/07 vom 20.01.2009

a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen, besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 20/07 vom 27.08.2008

1. Im Rahmen der vom BGH entwickelten Beweiserleichterung bei "institutionalisiertem Zusammenwirken" der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts kann sich der Darlehensnehmer gegenüber der Bank auch auf solche Falschangaben des Vermittlers berufen, die sich nicht auf Darlehensgeschäft, sondern das Anlagegeschäft beziehen und die sich die Bank sonst nach § 278 BGB nicht zurechnen lassen müsste.

2. Die Falschangaben müssen für die Bank objektiv evident gewesen sein. Im Falle eines angeblich falschen Berechnungsbeispiels kann dies nur dann der Fall sein, wenn der Bank das Berechnungsbeispiel bekannt war und die darin gemachten Angaben aus sich heraus offensichtlich falsch oder im Vergleich mit anderen Unterlagen, die der Bank vorlagen, als unrichtig zu erkennen waren.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 8 U 333/06-87- vom 14.06.2007

1. Nach wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages gemäß § 1 Abs. 1 HWiG hat das Kreditinstitut einen durch die persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung gesicherten Anspruch aus § 3 Abs. 1 HWiG gegen den Kreditnehmer auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie dessen marktüblicher Verzinsung.

2. Im Falle institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objektes wird ein die Aufklärungspflicht auslösender konkreter Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Anschluss an das Urteil des BGH vom 16.5.2006 - VI ZR 6/04 widerleglich vermutet, wenn der Verkäufer oder Vertreiber evident unrichtige Angaben macht, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen. Solche unrichtigen Angaben können nicht allein damit begründet werden, dass der im Rechenbeispiel angegebene zu erzielende Mietzins von dem für eine vergleichbare Wohnung nach dem Mietspiegel zu erzielenden Mietzins abweicht, wenn der Anleger tatsächlich den angegebenen oder nahezu den angegebenen Mietzins erhält.

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 5/06 vom 13.02.2007

1. Vorsätzlich fehlerhafte (überhöhte) Verkehrswertfestsetzungen der finanzierenden Bank lösen, auch wenn die Vorschriften des Bausparkassengesetzes nicht drittschützend sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB aus und rechtfertigen damit grundsätzlich ein Rückabwicklungsbegehren.

2. Auch die in den Kaufpreis eingerechneten Zinssubventionen der Verkäuferin an die finanzierende Bank bedeuten eine der Bank zuzurechende Vertragsverletzung, weil den Käufern damit vorgespiegelt wird, ihre Zinskonditionen entsprächen der Marktlage.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 6 U 758/06 vom 18.01.2007

Macht sich ein den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds finanzierendes Kreditinstitut bei Abschluss des Darlehensvertrages die Tätigkeit eines Vermittlers zunutze, so ist es im Rechtsstreit nicht zulässig, die Vertragsanbahnung in einer Haustürsituation mit Nichtwissen zu bestreiten. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich das Kreditinstitut bei dem Vermittler über die Umstände der Vertragsanbehnung nicht erkundig oder ob es auf sein Auskunftsersuchen keine Antwort erhalten hat.

Eine Zeitspanne von lediglich 12 Tagen zwischen der Anbahnung des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation und dem Abschluss lässt die Indizwirkung für eine (Mit-)Ursächlichkeit der Haustürsituation nicht entfallen. Eine zwischenzeitlich stattfindende notarielle Beurkundung des Fondsbeitritts unterbricht nicht zwangsläufig den Kausalverlauf, weil sich die Prüfungs- und Belehrungspflichten des Notars aus § 17 BeurkG grundsätzlich nicht auf den im Notartermin nicht beurkundeten Darlehensvertrag erstrecken, so dass für einen Übereilungsschutz durch Einräumung eines Widerrufsrechts nach dem HausTWG in Bezug auf den Darlehensvertrag nach wie vor ein Bedürfnis bestehen kann. Im Einzelfall ist die Indizwirkung jedenfalls dann nicht widerlegt, wenn sich die Feststellung treffen lässt, dass der Verbraucher bereits vor der notariellen Beurkundung des Fondsbeitritts aufgrund anbieterinitiierter Verhandlungen in einer Haustürsituation zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt wurde und sich die anschließende Beurkundung des Fondsbeitritts als bloße Formalität darstellte.

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 160/06 vom 16.01.2007

1. Die Sechsmonatsfrist des § 204 Abs. 2 beginnt bei einem Güteverfahren i. S. v. § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht bereits mit der Feststellung der Gütestelle vom Scheitern des Verfahrens, sondern erst dann, wenn die Partei davon unterrichtet wird (vgl. BGHZ 134, 387, 390 f.).

2. Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB ist dahin zu verstehen, dass die kurze Verjährung von drei Jahren nach § 195 BGB erst mit der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) des Gläubigers von seinen Ansprüchen anläuft (ebenso inzwischen BGH XI ZR 44/06 vom 23. Januar 2007).

3. Handelt es sich bei wertender Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebenssachverhalt (hier: Beratung(en) zum Kauf einer Eigentumswohnung) und werden mehrere (hier: 25) Beratungsfehler gerügt, so beginnt die Verjährungsfrist nicht erst mit der Kenntnis vom letzten Beratungsfehler, sondern bereits dann, wenn so viele Beratungsmängel bekannt sind, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung die Erhebung einer Klage zumutbar erscheint.

4. Sowohl eine unklare Sach- als auch eine schwierige und ungeklärte Rechtslage können die Erhebung einer Klage als unzumutbar erscheinen lassen.

5. Sofern - auch im Güteverfahren - Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie nur durch eine email mit qualifizierter elektronischer Signatur gewahrt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, 10 A 11741/05).

OLG-STUTTGART – Urteil, 6 U 115/06 vom 11.12.2006

1. Die von Anlegern des HAT-Fonds Nr. 44 auf Empfehlung der Anwälte der Interessengemeinschaft geschlossene Vergleichsvereinbarung mit der finanzierenden Bank vom November/Dezember 1999 hat sämtliche bis dahin entstandenen Ansprüche der Anleger gegen die Bank erledigt und ist auch nicht unwirksam.

2. Der Senat folgt der Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH, dass es für eine Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht erforderlich ist, dass das Grundpfandrecht vom Kreditnehmer selbst und erst nach dem Abschluss des Darlehensvertrags bestellt wird.

3. Zu den für § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG üblichen Konditionen für Zwischenfinanzierungskredite in der Errichtungsphase eines Bauobjekts.

4. Zum Begriff des streitausschließenden Sachverhalts in § 779 BGB.

5. Zu den Auslegungskriterien, ob Zwischen- und Endfinanzierungsverträge mit dem Fonds oder den einzelnen Gesellschaftern als Darlehensnehmer geschlossen wurden.

OLG-DRESDEN – Urteil, 12 U 1394/06 vom 06.12.2006

Es ist eine Frage der Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles, ob einem Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit die Wirksamkeit zu versagen ist, weshalb auch bei der Eingehung von Verpflichtungen in einer Größenordnung von 15.000 Euro bis 25.000 Euro jedenfalls eine starre "Bagatellgrenze", unterhalb derer die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs zu finanziell krass überforderten Bürgschaften und Mithaftübernahmen nicht anwendbar wäre, nicht in Betracht kommt.

BFH – Urteil, I R 46/05 vom 29.11.2006

Für ein bei der Ausgabe einer verbrieften festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.

BFH – Urteil, VIII R 97/02 vom 20.11.2006

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 639/06 vom 04.10.2006

1. Übernimmt ein Grundstückskäufer gegenüber dem Verkäufer die Verpflichtungen aus dem von diesem in Bezug auf die Immobilie früher geschlossenen Verbraucherkreditvertrag und erteilt die Bank anschließend die Genehmigung, so finden die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes bzw. der §§ 491 ff. BGB auf diese Form der Schuldübernahme keine entsprechende Anwendung.

2. Ist eine bei anderer Gestaltung an verbraucherkredit-rechtlichen Vorschriften zu messende Schuldübernahme gemäß §§ 4, 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. (§§ 492, 494 Abs. 1 BGB) formnichtig und Heilung nicht eingetreten, verstößt die Berufung des Übernehmers auf den Formmangel gegen Treu und Glauben, wenn die Kaufvertragsparteien eine Anrechnung der zu übernehmenden Darlehensverbindlichkeiten auf den Kaufpreis vereinbart haben und die Bank den Verkäufer aus der Haftung entlassen hat.

3. Eine nach Zins- und Tilgungssatz berechnete, einheitlich festgeschriebene Leistungsrate, die vom Kreditnehmer fortlaufend erbracht wird, bestimmt den (Tilgungs-)Zweck der Zahlungen. Stellt sich im Nachhinein die Überhöhung des in Ansatz gebrachten Zinssatzes heraus (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F., § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB), besteht lediglich ein Bereicherungsanspruch des Kreditnehmers wegen überzahlter Zinsen; die Überzahlungen bewirken keine zusätzliche Teilerfüllung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Bank.

4. Allein in einer Tilgungsabrede liegt regelmäßig keine - eine ordentliche Kündigung ausschließende - Bestimmung einer Zeit für die Rückerstattung des Darlehens (§ 609 Abs. 1 BGB a.F., § 488 Abs. 3 Satz 1 BGB).

5. Eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges kann, lässt sich der Zugang einer erforderlichen Mahnung mit Fristsetzung nicht nachweisen, im Einzelfall, namentlich bei dauerhaftem Streit der Kreditvertragsparteien, in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 10 B 56.05 vom 10.05.2006

1. Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die für das nordrhein- westfälische Kommunalabgabenrecht (§ 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW) Geltung beanspruchende Rechtsprechung des OVG Münster, wonach im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten in Kombination mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis zulässig ist (vgl. OVG Münster, NWVBl 2006, 17 im Anschluss an NVwZ 1995, 1233 und NVwZ-RR 2000, 383).

2. Zur Zurückweisung eines Beweisantrags wegen hinreichender eigener Sachkunde des Gerichts betreffend die Ermittlung und Auswertung fachwissenschaftlicher Lehrmeinungen (hier: der Betriebswirtschaftslehre) unter dem besonderen Aspekt, dass es - nach dem Landesrecht in der maßgeblichen Auslegung des OVG - nicht um deren "Richtigkeit", sondern lediglich darum geht, ob es sich um in dem Fachgebiet mit beachtlichem wissenschaftlichen Gewicht vertretene Anschauungen handelt.

BGH – Urteil, XI ZR 119/05 vom 09.05.2006

a) Verneint das Berufungsgericht einen Kausalzusammenhang zwischen Haustürsituation und Abschluss des Darlehensvertrages neben dem zwischenzeitlichen Zeitablauf vor allem deshalb, weil der Verbraucher sein Widerrufsrecht hinsichtlich der mit der Kreditaufnahme verbundenen Fondsbeteiligung nicht ausgeübt habe, so ist diese im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbare tatricherliche Würdigung nicht zu beanstanden.

b) § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG gewährt dem Darlehensnehmer keinen Anspruch auf Neuberechnung der geleisteten Teilzahlungen unter Aufschlüsselung der jeweiligen Zins- und Tilgungsanteile, sondern verpflichtet die Bank nur zur Neuberechnung der Höhe der Teilzahlungen unter Berücksichtigung der auf 4% p.a. herabgeminderten Zinsen.

BGH – Urteil, XI ZR 106/05 vom 25.04.2006

a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist.

b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).

c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).

d) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegensetzen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845).

e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 77/03 vom 01.03.2006

Zur Beweiswürdigung (hier: Aussagen zweier Zeugen) bei der Frage, ob der Bank bei Abschluss eines Darlehensvertrages vor über 13 Jahren eine Ausfertigung einer notariellen Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, auf deren Bestand sie hat vertrauen dürfen.

OLG-KARLSRUHE – Urteil, 17 U 7/05 vom 23.08.2005

1) Eine negative Feststellungsklage wird unzulässig, wenn der Beklagte noch in erster Instanz Leistungswiderklage erhebt und die Widerklage nicht mehr einseitig zurücknehmen kann.

2) Ein Kläger hat grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung, dass auch ein anderer Gesamtschuldner keine Leistungen aus einem Vertrag schuldet. Dies gilt auch, wenn sich der Kläger sämtliche Ansprüche des anderen Gesamtschuldners gegen den Gläubiger hat abtreten lassen.

3) Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen aufgrund in regelmäßigen Raten geleisteter Zinszahlungen aus der Zeit vor dem 31. Dezember 2001 richtet sich nach § 197 BGB a. F.

4) Zur Frage, unter welchen Umständen ein darlehensfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds ein verbundenes Geschäft (§ 9 Abs. 1 VerbrKrG; § 358 Abs. 3 BGB) darstellt.

5) § 172 BGB gilt auch für eine im Zusammenhang mit einem verbundenen Geschäft (hier: darlehensfinanzierter Beitritt zu einem Immobilienfonds) erteilte, nichtige Treuhandvollmacht (Anschluss BGH, NJW 2005, 664ff.).

6) § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gilt nicht, wenn das grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen von vornherein der Finanzierung einer Beteiligung an einem Immobilienfonds diente (Anschluss BGH, WM 2005, 843ff.).

7) § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. f VerbrKrG 1993 gilt nicht für Beiträge zu einer Lebensversicherung, die schon vor Abschluss des Darlehensvertrags bestand und nicht im Hinblick auf den Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist.

OLG-OLDENBURG – Urteil, 12 U 127/04 vom 19.07.2005

1. Zur Eintrittspflicht des Verkäufers für ein Beratungsverschulden des für den Verkauf einer Gebrauchtimmobilie eingeschalteten Vermittlers.

2. Wird der Erwerb einer Gebrauchtimmobilie auf Initiative des Verkäufers mit einer bestimmten Art der Finanzierung verknüpft, ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, wenn aus dieser Finanzierung aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere der langen Laufzeit besondere Risiken für den Käufer entstehen. Dies gilt auch für die Risiken, die sich aus einem vom Finanzierungsinstitut geforderten Beitritt zu einem Mietpool ergeben.

3. Zahlt der Verkäufer dem von ihm eingeschalteten Vermittler eine verdeckte Innenprovision von mehr als 15 % des Kaufpreises, muss er den Käufer auch dann hierauf hinweisen, wenn er für den Verkauf in einem Beratungsgespräch und nicht nur mit einem Prospekt geworben hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Käufer ein Beratungsbogen erstellt worden ist, in dem die mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten mit Ausnahme der Innenprovision aufgelistet sind (Abweichung von BGH NJW 2004, 1732 u. WM 2004, 2349).

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 187/04 vom 26.04.2005

Ein zum Rücktritt berechtigender Aufklärungsmangel liegt auch vor, wenn der Käufer nicht über die Unüblichkeit des Mietpools und die damit verbundenen Nachteile aufgeklärt wird (ebenso OLG Karlsruhe, ZIP 2005, 698 sowie Hofmann, ZIP 2005, 688).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 3120/03 vom 13.04.2005

Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung darf bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten die Abschreibung auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten mit einer Nominalverzinsung auf Anschaffungsrestwertbasis kombiniert werden; diese Methode ist vom Willen des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers - nach wie vor - gedeckt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 1.9.1999 - 9 A 3342/98 -, NVwZ-RR 2000, 383).

Unter Berücksichtigung der langfristigen Zinsentwicklung ist ein Zinssatz von 8 % bei der kalkulatorischen Verzinsung für 1999 überhöht.

OLG-DRESDEN – Urteil, 8 U 2262/04 vom 23.03.2005

Beim kreditfinanzierten Erwerb einer Beteiligung an einer Anlagegesellschaft führt die weisungsgemäße Auszahlung der Darlehensvaluta an den Treuhänder des Immobilienfonds auch dann, wenn Beteiligungs- und Finanzierungsvertrag ein verbundenes Geschäft bilden, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG in der bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung zur Heilung eines Verstoßes des Darlehensvertrages gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 4 VerbrKrG (entgegen BGH, Urteile vom 14.06.2004 in den Sachen II ZR 393/02, WM 2004, 1529, 1533 und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1540; Urteile vom 06.12.2004 in den Sachen II ZR 379/02 und II ZR 401/02, www.bundesgerichtshof.de).

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 193/04 vom 08.03.2005

Zu den Beratungspflichten beim Immobilienkauf aus einem Beratungsvertrag.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 9 A 4187/01 vom 14.12.2004

Überträgt die Stadt ihr Anlagevermögen zum Restwert des Wiederbeschaffungszeitwertes auf eine Objektgesellschaft und lässt sie die Entsorgung durch eine Betriebsführungsgesellschaft, an der sie beteiligt ist, durchführen, die ihrerseits zur Erfüllung ihrer Aufgabe von der Objektgesellschaft das Anlagevermögen pachtet, darf das Pachtentgelt, das sich im Wesentlichen aus Abschreibungen auf der Basis des Kaufpreises sowie Zinsen in Höhe von 7 % auf den Restwert des ursprünglichen Anschaffungspreises bei der Stadt zusammensetzt, in voller Höhe in das Betriebsführungsentgelt einfließen und das so ermittelte Betriebsführungsentgelt uneingeschränkt in der Gebührenkalkulation der Stadt angesetzt werden.

Es besteht keine Verpflichtung der Stadt, von der Betriebsführungsgesellschaft zu verlangen, im Vertragsverhältnis zu einem Drittunternehmer auf der Anwendung der LSP zu bestehen, falls sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eine solche in Anspruch nimmt (hier: Pacht des Anlagevermögens von der Objektgesellschaft).

Verkauft die Stadt ihr Anlagevermögen zum Restwert auf der Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes, ist der Kaufpreis auch dann nicht als Einnahme in die Gebührenkalkulation einzustellen, wenn für die Wiederbeschaffung abgegangener Güter vertraglich eine Drittgesellschaft zuständig ist.

OLG-CELLE – Urteil, 16 U 127/04 vom 07.12.2004

Beratungsfehler beim Immobilienkauf sind anzunehmen, wenn der Erwerber nicht auf eine Laufzeit der Finanzierung von 30 bis 34 Jahren und/oder auf die mit einem Disagio verbundenen Gefahren bei einer nur kurzzeitigen Zinsbindung hingewiesen wird.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 108/03 vom 02.12.2004

1. Ein Kredit, der im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrkrG "von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht" wird, liegt auch dann vor, wenn zur Besicherung des Kredits ein bereits bestelltes Grundpfandrecht verwendet werden soll (Abweichung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 -, ZIP 2004, 1394 ff. = WM 2004, 1529 ff. = BKR 2004, 359 ff.).

2. Von einer ein Widerrufsrecht ausschließenden Bestellung eines Hausbesuchs im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HWiG (§ 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F.) ist trotz Verabredung des Besuchs in einer Gaststätte dann auszugehen, wenn Vermittler und Verbraucher sich kennen und die Verabredung in der gemeinsamen "Stammkneipe" getroffen wird.

OLG-STUTTGART – Urteil, 9 U 124/04 vom 10.11.2004

Laufende Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung, deren Ablaufleistung zur Tilgung eines endfälligen Verbraucherkredits beitragen soll, sind in die Berechnung des effektiven Jahreszinses gem. § 4 I 4 Nr. 1 e) VerbrKrG (§ 492 II Nr. 5 BGB) nicht einzubeziehen.

BFH – Urteil, X R 25/01 vom 16.09.2004

Zur Vornahme der Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort beginnenden Leibrente.

BGH – Urteil, XI ZR 11/04 vom 14.09.2004

a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Erstattung darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem Charakter einzubeziehen.

b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühren mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmalentgelte ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz anzusehen sein.

c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren.

d) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zinssatz wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 9 U 77/03 vom 25.02.2004

1. Ein Verstoß gegen das RBerG erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird, denn der Verstoß gegen das RBerG wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus.

2. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH vom 26.03.2003), denn die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht.

3. Dem Anleger ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben (BGH vom 18.02.2003 - XI ZR 138/02).

4. In der Aufnahme einer sogearteten Verpflichtung in den Darlehensvertrag liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG.

5. § 171 und § 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind auch dann anwendbar, wenn die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers unmittelbar gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.

6. § 3 II Nr. 2 VerbrKrG ist einer teleologischen Reduktion nicht zugänglich, weil es sich insoweit um eine bewusste und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung handelt (BGH vom 23.09.2003 - BKR 2003, 893, 895).

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