Leitsatz: Ein gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr liegt beim Zufahren auf eine Polizeisperre aus Beamten oder Fahrzeugen nur vor, wenn das Fahrzeug mit Nötigungsabsicht eingesetzt worden ist. Demgegenüber ist keine Zweckentfremdung und damit kein Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs gegeben, wenn der Täter sein Fahrzeug nur als Fluchtmittel zur Umgehung einer Polizeikontrolle oder Festnahme eingesetzt hat und dabei von Anfang an nicht auf den Polizeibeamten zufahren, sondern an ihm vorbei fahren wollte.