Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG greift auch dann ein, wenn außerhalb der DDR lebende Miterben im zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerungshandlung eines ausreisewilligen, in der DDR lebenden Miterben ihre durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenen Rechtsposition an einzelnen Vermögenswerten veräußern. Auch in diesem Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für die Erteilung der Verkaufsvollmacht der übrigen Miterben war (Fortführung der Rechtsprechung des Senats - vgl. Urteil vom 31. August 2005 - BVerwG 8 C 11.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 40).