Ein uniformierter Polizist, der aus privatem Kontaktbedürfnis eine Personenkontrolle einer Frau vornimmt und dabei zudringlich wird, macht sich der Nötigung schuldig, wenn das Opfer das Angehaltenwerden und die Übergriffe wegen des durch die Polizeikontrolle ausgeübten Zwangs erduldet und der Polizist dies erkennt.
Ist festgestellt, dass der Angeklagte über eine Strecke von etwa 2 km bei einer Geschwindigkeit von 100 - 120 km/h auf der linken Fahrspur mehrfach bis auf etwa 4 m auf das vorausfahrende Fahrzeug, dessen Fahrer verkehrsbedingt nicht auf die rechte Fahrspur wechseln konnte, aufgefahren ist und er neben dem Abblendlicht - offenbar ohne verkehrsbedingten Grund - auch die Nebelscheinwerfer eingeschaltet hatte pendelte mit seinem Fahrzeug mehrfach von links nach rechts dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug herpendelte, sind sind die von der Rechtsprechung für die Annahme einer Nötigung im Straßenverkehr hinsichtlich Streckenlänge, Intensität und Dauer der Einwirkung geforderten Kriterien hinreichend dargestellt.
Zum erforderlichen Umfang der tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer konkreten Gefahr bei der Verurteilung wegen einer Straßenverkehrsgefährdung infolge falschen Fahrens beim Überholen.
Der Aufruf zu einer Internetdemonstration erfüllt weder das Tatbestandsmerkmal der "Gewalt" noch das der "Drohung mit einem empfindlichen Übel" im Sinne von § 240 StGB.
Verzichteten in der DDR verbleibende Miterben in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verzicht eines ausreisewilligen Miterben auf ihr durch die Erbengemeinschaft gesamthänderisch gebundenes Eigentum an einzelnen Vermögenswerten, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Nötigung des ausreisewilligen Miterben kausal für den Verzicht der verbleibenden Miterben war.
Die Verwerflichkeitsklausel besagt, dass sich die Rechtswidrigkeit der Nötigung nicht einseitig nach dem angewandten Mittel oder dem angestrebten Zweck, sondern aus dem Verhältnis zueinander bestimmt (Mittel-Zweck-Relation), wobei unter "Zweck" nicht das Handlungsmotiv des Täters, sondern der von ihm angestrebte Handlungserfolg im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB zu verstehen ist.
In Fällen von Behinderungen o. ä. im Straßenverkehr muss geprüft werden, ob das Verhalten des Täters unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als sozial unerträglich zu qualifizieren ist und deshalb ein über die Erfüllung eines Verkehrsordnungswidrigkeitentatbestandes hinausgehendes Unrecht darstellt
Die versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22,23 StGB verdrängt eine tatbestandlich ebenfalls vorliegende Bedrohung (§ 241 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz.
1. Die Verknüpfung der Genehmigung des Verzichts auf das Eigentum an einem bebauten Grundstück mit dem Verzicht auf weitere Grundstücke durch DDR-Organe stellt nur dann eine Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn für das bebaute Grundstück die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 VermG vorliegen.
2. Die zu § 1 Abs. 2 VermG bestehende Ursächlichkeitsvermutung der Kostenunterdeckung für die Überschuldung ist in der Regel nicht erschüttert, wenn das Grundstück trotz einer Überschuldung, die bereits bei Gründung der DDR vorlag, lange Zeit in gebrauchsfähigem Zustand gehalten werden konnte.
War der Eigentümer eines mit vermieteten Räumen bebauten Grundstücks wegen einer ökonomischen Zwangslage zum Verzicht auf sein Eigentum zu Gunsten des Staates entschlossen und wurde die Genehmigung des Verzichts davon abhängig gemacht, dass der Eigentümer auf weitere Grundstücke verzichtete, kommt eine unlautere Machenschaft nicht in Form einer Täuschung, sondern nur in Form einer Nötigung bzw. des Machtmissbrauchs in Betracht.
In den Gesamtverzichtsfällen setzt eine unlautere Machenschaft in Gestalt einer Nötigung hinsichtlich der weiteren Grundstücke voraus, dass bezüglich des bebauten Grundstücks der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG vorlag (ebenso: Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 31.00 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 1 Abs. 2 VermG vorgesehen).
Ein Fahrradfahrer, der sich an einer Rotlicht zeigenden Ampel vor einen dort anhaltenden PKW stellt und nach dem Umschalten der Ampel auf Grün das Überholen des PKW´s dadurch verhindert, dass er für die Dauer von etwa 1 Minute absichtlich extrem langsam vor dem PKW herfährt, übt zwar - auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BverfG in NJW 95, 1141 - eine dem Gewaltbegriff des § 240 Abs. 1 StGB unterfallende nötigende Gewalt (psychische und physische) aus, begeht aber gleichwohl wegen der nur kurzen Dauer und der geringen Intensität der Behinderung des PKW-Fahrers sowie wegen fehlender Verwerflichkeit i.S. des § 240 Abs. 2 StGB (noch) keine tatbestandliche Nötigung. Die Behinderung erfüllt (nur) den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO, die von dem Tatgericht mit einer Geldbuße geahndet werden kann, wenn noch keine Verfolgungsverjährung (§§ 31 OWiG, 26 Abs. 3 StVG) eingetreten ist.
Ein LKW-Fahrer, der mit seinem Fahrzeug über eine Strecke von 2 km auf der Mittellinie einer in Fahrtrichtung zweispurig ausgebauten Straße fährt, um dadurch einen nachfolgenden Kraftfahrer am vorschriftsgerechten Überholen zu hindern, handelt verwerflich im Sinne des § 240 II StGB.
Die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Überführung des Vermögenswerts in Volkseigentum auch auf rechtmäßige Weise hätte herbeigeführt werden können (Bestätigung der Rechtsprechung zur Unbeachtlichkeit sogenannter Reserveursachen).
Urteil des 7. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 28.97 -
I. VG Leipzig vom 20.06.1996 - Az.: VG 2 K 1470/94 -
Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97
Leitsatz:
Ein staatlicher Verkaufsdruck im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren ist für eine Veräußerung von Grundeigentum auch dann ursächlich i.S.v. § 1 Abs. 3 VermG, wenn er nicht deren alleinige oder wesentliche Ursache war; dementsprechend kann eine Erschütterung des in solchen Fällen anwendbaren Anscheinsbeweises (BVerwGE 100, 310) nicht schon damit begründet werden, daß eine andere Tatsache (hier: Wunsch nach Erfüllung einer privaten Verkaufszusage) die wesentliche Ursache für die Veräußerung gewesen sein könnte.
Urteil des 7. Senats vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 16.97
I. VG Meiningen vom 28.08.1996 - Az.: VG 1 K 334/95.Me