Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind grundsätzlich mit 1/10 des Gesamtbetrages als Vermögen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (LAG Schleswig-Holstein - Beschl. vom 22.04.2005 - 1 Ta 15/05 -).
Das gilt auch dann, wenn die Abfindung im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung noch nicht gezahlt worden oder noch nicht fällig ist. Ist die Forderung auf die Abfindung später z.B. wegen Insolvenz des Arbeitgebers tatsächlich nicht mehr oder nicht in voller Höhe durchsetzbar, kann der Antragsteller in entsprechender Anwendung von § 120 Abs. 4 ZPO eine nachträgliche Änderung des PKH-Beschlusses beantragen.