Bei der Auslieferung zur Vollstreckung eines tschechischen Abwesenheitsurteils, das den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 2. ZP EuAlÜbk nicht genügt, kann dem Verfolgten das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 2. ZP EuAlÜbk dadurch gewährleistet werden, dass die Bewilligungsbehörde in die Bewilligung Vorbehalte im Sinne von § 388 Abs. 1 und 3 tschechStPO aufnimmt.
Eine Pflicht des Amtsgerichts zum Hinweis auf den Anwaltszwang für ein Rechtsmittel besteht auch nicht nach Eingang einer privatschriftlichen Beschwerde gegen ein Urteil.
1) Hat das Verwaltungsgericht einen noch nicht begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung dem Berufungsgericht vorgelegt und dieses dem Rechtsmittelführer eine uneingeschränkte Eingangsmitteilung zukommen lassen, so muss das Berufungsgericht eine fälschlich bei ihm eingereichte Antragsbegründung im ordentlichen Geschäftsgang an das Verwaltungsgericht weiterleiten, anderenfalls ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Begründungsfrist erfolgreich sein kann (Anschluss an BVerfGE 93, 99).
2) Bei einem Eingang der Begründung am vorletzten Tag der Frist ist eine fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang regelmäßig nicht mehr möglich.
1. Gegen eine Normenkontrollentscheidung, durch die ein Bebauungsplan nur für unwirksam erklärt worden ist, ist ein Rechtsmittel statthaft, mit dem die Nichtigerklärung begehrt wird.
Dagegen ist ein Rechtsmittel unzulässig, das auf die Erklärung der Unwirksamkeit wegen weiterer Unwirksamkeitsgründe gerichtet ist.
2. Nach der "internen Unbeachtlichkeitsklausel" des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nur die Wahl des falschen Beteiligungsverfahrens, nicht aber das völlige Unterlassen der notwendigen Beteiligung eines betroffenen Bürgers für die Wirksamkeit eines Baubauungsplans unbeachtlich.
Die rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Instanzende kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt und bewilligungsreif war (Baumbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 119 Rdn. 16).
Wenn dennoch das Gericht - sozusagen als nobile officium - durch Einräumung einer Frist zur Vorlage von Unterlagen die Bereitschaft zur Prüfung des Gesuchs ohne Rücksicht auf die Beendigung der Instanz zu erkennen gegeben hat, obliegt es der Partei, diese Frist auch einzuhalten. Mit weiterem Entgegenkommen des Gerichts darf sie nicht rechnen, unabhängig davon, ob sie an der Nichteinhaltung der Frist ein Verschulden trifft oder ob dadurch eine Verzögerung eingetreten ist.
1. Hat das Grundbuchamt bei einem Wohnungseigentum einen Eigentumswechsel unter Verstoß gegen eine durch die Teilungserklärung begründete rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung (§ 12 WEG) eingetragen, so ist die Beschwerde des Verwalters mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruches unzulässig.
2. Weder dem Verwalter noch den übrigen Wohnungseigentümern steht in einem solchen Fall ein Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB zu.