1. Wird bei Übertragung von Grundbesitz ein Nießbrauch bestellt, der zunächst den Übertragenden zu ideellen Bruchteilen und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so liegen mehrere Nießbrauchsrechte vor, die entsprechend zu bewilligen sind.
2. Außer einem Nießbrauch für die Bruchteilsberechtigten ist unter einer weiteren laufenden Nummer ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht für den Längstlebenden im Grundbuch einzutragen.
Im Grundbuchbeschwerdeverfahren ist die Stellung eines neuen Eintragungsantrags unzulässig.
Um einen neuen Antrag handelt es sich, wenn statt der Eigentumsübertragung in Verbindung mit einem Nießbrauch an dem übertragenen Grundstück die Eigentumsübertragung in Verbindung mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingetragen werden soll.
Die schenkweise Übertragung eines Grundstücks ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn das Grundstück verpachtet ist. Dies gilt auch dann, wenn der Schenker Verpächter ist und sich zugleich mit der Übertragungsverpflichtung einen Nießbrauch vorbehält (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Celle, Beschl. v. 16.02.2001 - 4 W 324/00, MDR 2001, 931).
Steuerpflichtiger Inhaber einer Zweitwohnung ist im Falle eines dinglich gesicherten Nießbrauchrechts in der Regel nicht der Eigentümer der Wohnung, sondern allein der Nießbrauchsberechtigte.