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Niederschrift

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 7 BV 08.254 vom 07.07.2009

Zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zusammenhang mit einer medienaufsichtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Veränderung von Beteiligungsverhältnissen bei Erledigung des Übernahmevorhabens.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 1 N 08.2636 vom 26.05.2009

Die (nur deklaratorische) Inkrafttretensregelung in einer zunächst fehlerhaft vor Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses bekannt gemachten Veränderungssperre, der zufolge die Veränderungssperre mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, muss nicht geändert werden, um eine erneute Bekanntmachung der Veränderungssperre mit einem auf den Tag nach Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses rückwirkenden Inkrafttreten zu ermöglichen (im Anschluss an BVerwG vom 10.8.2000 NVwZ 2001, 203 = BRS 63 Nr. 42 und BayVGH vom 28.9.2000 VGH n.F. 2001, 3 = NVwZ-RR 2001, 117 = BayVBl 2001, 210).

BAG – Beschluss, 1 ABR 93/07 vom 10.03.2009

1. Für die Erfüllung des Schriftlichkeitsgebots des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG genügt eine Mitteilung per E-Mail, wenn diese den Erfordernissen der Textform nach § 126b BGB entspricht.

2. Unrichtige, aber nicht offensichtlich falsche Angaben über die tarifliche Vergütung in einer betrieblichen Stellenausschreibung berechtigen den Betriebsrat nicht, die Zustimmung zur Einstellung eines Bewerbers nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG zu verweigern.

BAG – Urteil, 9 AZR 677/07 vom 20.01.2009

Der TV ATZ gestattet den tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien nicht, untertarifliche Aufstockungszahlungen zu vereinbaren.

BAG – Urteil, 9 AZR 999/06 vom 22.01.2008

In einem durch Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit finanzierten Ausbildungsverhältnis kann eine Ausbildungsvergütung in Höhe der Leistungssätze noch angemessen sein, obwohl sie das Tarifniveau um deutlich mehr als 20 % unterschreitet.

BAG – Urteil, 4 AZR 998/06 vom 12.12.2007

Bei einer Kollision tariflich begründeter Ansprüche eines Arbeitnehmers mit - ungünstigeren - einzelvertraglichen Vereinbarungen führt die zwingende Wirkung des Tarifvertrages lediglich dazu, dass die vertraglichen Vereinbarungen für die Dauer der Wirksamkeit des Tarifvertrages verdrängt werden. Endet die Wirksamkeit des Tarifvertrages, können die individualvertraglichen Vereinbarungen (erneut) Wirkung erlangen.

BAG – Urteil, 9 AZR 492/06 vom 23.01.2007

1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den (Rechtsmittel-) Beklagten auf.

2. Das (Rechtsmittel-) Gericht darf in einem solchen Falle auch dann durch kontradiktorisches Urteil zu Gunsten des (Rechtsmittel-) Klägers entscheiden, wenn dieser nur den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den (Rechtsmittel-) Beklagten beantragt hatte.

3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.

4. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.

BAG – Urteil, 6 AZR 82/06 vom 20.09.2006

1. § 174 BGB findet auch im öffentlichen Dienst Anwendung.

2. Beruht die Vertretungsmacht nicht auf der Erteilung einer Vollmacht durch den Vertretenen, sondern auf gesetzlicher Grundlage, scheidet eine Zurückweisung nach § 174 BGB aus.

3. Das Recht zur Zurückweisung besteht auch im Falle der organschaftlichen Vertretung grundsätzlich nicht.

4. Der Stellvertreter des Geschäftsführers eines Staatsbetriebes iSv. § 26 SäHO ist kein organschaftlicher Vertreter, der seine Stellung aus einer auf Gesetz beruhenden Satzung herleitet.

5. Dass die Person des Vertreters aus dem Kündigungsschreiben wegen Unleserlichkeit der Unterschrift und fehlender Angabe des Namens in lesbarer Form nicht erkennbar ist, steht dem Ausschluss der Zurückweisung nach § 174 Satz 2 BGB nicht entgegen.

BAG – Urteil, 9 AZR 8/06 vom 15.08.2006

§ 9 TzBfG begründet unter den in der Vorschrift näher bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Vorausgesetzt wird insbesondere, dass der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz mit der vom Arbeitnehmer gewünschten längeren Arbeitszeit zu besetzen hat. Das Organisationsermessen des Arbeitgebers über das Zeitkontingent des Arbeitsplatzes wird durch arbeitsplatzbezogene Merkmale begrenzt.

BAG – Urteil, 6 AZR 638/04 vom 09.01.2006

Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF bedarf nicht gemäß § 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende Anwendung.

BAG – Urteil, 6 AZR 579/04 vom 22.09.2005

1. Die Tarifvertragsparteien haben gem. dem Tarifvorbehalt in § 12 Satz 1 Nr. 2 ArbZG in § 16 Abs. 1 TVK eine abschließende Regelung dahin gehend getroffen, dass ein Tag je Kalenderwoche dienstfrei ist. Hiermit haben die Tarifvertragsparteien ausgeschlossen, dass für Kalenderwochen, in die ein Wochenfeiertag fällt, zwei dienstfreie Tage zu gewähren sind.

2. Nach § 16 Abs. 5 TVK sind in der jeweiligen laufenden Spielzeit - außerhalb der Theater- und Konzertferien - acht Sonntage beschäftgungsfrei zu lassen. Während dieser Zeit hat der Musiker auch nicht erreichbar iSv. § 14 TVK zu sein.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 727/04 vom 10.03.2005

1. Wird ein gewerblicher Arbeitnehmer von einem Straßenbauunternehmen seit rund 18 Jahren beschäftigt, wobei die Zeiten der Beschäftigung jeweils von ca. Dezember bis ca. April des Folgejahres nach Ausspruch einer entsprechenden Arbeitgeberkündigung unterbrochen wurden, ist das Arbeitsverhältnis trotz der Unterbrechungen in Bezug auf die Nachweispflicht des Arbeitgebers nach dem NachwG wie ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis zu behandeln, das gem. § 4 NachwG bereits bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden hat.

2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aushändigung einer Urkunde im Sinne von § 2 NachwG besteht in solchen Fällen nur, wenn der Arbeitnehmer dies gem. § 4 Satz 1 NachwG verlangt hat.

3. Ein Arbeitgeber, der die ihm obliegende Nachweispflicht nicht erfüllt, haftet dem Arbeitnehmer gem. §§ 286, 284, 249 BGB auf Schadensersatz. Der Schaden kann auch in einem Anspruchsverlust bestehen, der deshalb eingetreten ist, weil der Arbeitnehmer aus Unkenntnis eines auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrags eine tarifvertragliche Ausschlussfrist nicht eingehalten hat (vgl. BAG v.17.04.2002 - 5 AZR 89/01).

4. Die Berufung des Arbeitgebers auf eine tarifvertragliche Ausschlusssfrist ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil dieser weder seiner Verpflichtung zur Aushändigung einer Niederschrift nach § 2 Abs.1 NachwG noch der Pflicht zur Bekanntgabe des Tarifvertrags nach § 8 TVG nachgekommen ist (BAG v.05.11.2003 - 5 AZR 676/02; BAG v.23.01.2002 - 4 AZR 56/01).

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 20 W 231/01 vom 08.02.2005

1. Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer die Niederschrift einer vorangegangenen Wohnungseigentümerversammlung genehmigen, widerspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung.

2. Zu den allgemeinen Anforderungen an den Aufbau, die Darstellung und den Bestandteilen einer Jahresabrechnung; zur Berücksichtigung einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Wohnung im Rahmen der Jahresabrechnung und die diesbezügliche Verteilung von Kosten, Lasten und Nutzungen

3. Die Einführung einer der Heizkostenverordnung entsprechenden verbrauchsabhängigen Kostenverteilung ist eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, die mehrheitlich beschlossen werden kann. Zur Auslegung eines entsprechenden Wohnungseigentümerbeschlusses

4. Auf die fehlende Prüfung durch den Verwaltungsbeirat kann die Anfechtung der Jahresabrechnung oder des Wirtschaftsplans nicht gestützt werden.

5. Zu den Bestandteilen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsplans

6. Die Auskunftsverpflichtung des Hausverwalters ist grundsätzlich eine unteilbare Leistung; es besteht deshalb nicht ohne weiteres ein individueller Anspruch eines einzelnen Wohnungseigentümers auf Auskunft.

BAG – Urteil, 7 AZR 129/04 vom 01.12.2004

1. Beschäftigte in einem anderen Vertragsverhältnis iSd. § 19 BBiG können dann den Schutz des § 78a BetrVG in Anspruch nehmen, wenn sie eingestellt worden sind, um berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen zu erwerben. Voraussetzung dafür ist, dass nach Ausbildungsvertrag oder tariflichen Vorschriften ein geordneter Ausbildungsgang vorgeschrieben ist und die Dauer der Ausbildung mindestens zwei Jahre beträgt.

2. § 19 BBiG gilt nicht für Arbeitsverhältnisse. §78a BetrVG findet deshalb auf Volontäre keine Anwendung, die vorrangig die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen.

BAG – Urteil, 9 AZR 644/03 vom 23.11.2004

Der Arbeitnehmer, der die Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nach Maßgabe des § 8 TzBfG verlangt, muss einen Antrag auf Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit spätestens in die Erörterung mit dem Arbeitgeber einbringen.

BAG – Urteil, 9 AZR 323/03 vom 16.03.2004

1. Teilt die unterlegene der anderen Partei mit, es sei ein "abschließender Vergleich" beabsichtigt, so spricht das regelmäßig gegen die Annahme, es werde unabhängig vom Zustandekommen des Vergleichs ein Rechtsmittelverzicht erklärt.

2. Behandelt das Gericht zwei rechtlich selbständige Ansprüche so, als seien diese voneinander abhängig, kann es ausreichen, wenn sich die Rechtsmittelbegründung allein mit dem vom Gericht behandelten Streitgegenstand befasst.

3. Eine Betriebsvereinbarung über die Lage der Arbeitszeit kann den Arbeitgeber berechtigen, das Verlangen des Arbeitnehmers auf wunschgerechte Verteilung der nach § 8 TzBfG verringerten Arbeitszeit abzulehnen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 9 C 11622/01.OVG vom 16.04.2003

Die vorläufige Besitzeinweisung kann auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 FlurbG vorliegen, wegen grobem Missverhältnis von Einlage und Abfindung ermessensfehlerhaft sein, wenn Grundstücke eines Teilnehmers, für die er im Planwunschtermin eine verfestigte Aussiedlungsabsicht dargelegt hat, ohne Not einem anderen, ortsfremden Teilnehmer zugewiesen werden.

Die Niederschrift über den Planwunschtermin begründet als öffentliche Urkunde vollen Beweis für die Vollständigkeit der Wiedergabe geäußerter Willensbekundungen der Teilnehmer auch dann, wenn sie lediglich vom Verhandlungsführer und dem Teilnehmer, nicht aber vom Protokollführer unterzeichnet ist.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 AS 01.40067 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40019 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40020 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40021 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40022 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40023 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40025 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40026 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40027 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40030 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40031 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40032 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 20 A 01.40033 vom 03.12.2002

1. Die Festlegung einer Grenze von 6 Lärmereignissen mit einem Außenpegel von 70 dB(A) in Verbindung mit einem Dauerschallpegel von höchsten 50 dB(A) als Zumutbarkeitsschwelle für nächtlichen Fluglärm ist nicht zu beanstanden.

2. Grundsätze der Raumordnung in Regionalplänen jedenfalls aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Raumordnungsgesetzes von 1997 entfalten keine Schutzwirkung zu Gunsten Dritter.

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