1. Maßgebend für die gerichtliche Prüfung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erlass aus Billigkeitsgründen sind - abweichend von dem Grundsatz, dass für Verpflichtungsklagen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts maßgebend ist - die tatsächlichen Verhältnisse, die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben.
2. Eine Erlassunwürdigkeit des Abgabepflichtigen ist nur dann anzunehmen, wenn dieser seine mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.
3. Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn die Besteuerung eines Sachverhalts, der unter einen gesetzlichen Abgabentatbestand fällt, im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar ist, wenn also ein Überhang des gesetzlichen Tatbestandes über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist.
4. Persönliche Unbilligkeit ist gegeben, wenn die Abgabeerhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Abgabepflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Ein persönlicher Billigkeitserlass setzt damit immer voraus, dass er sich auf die wirtschaftliche Situation des Abgabepflichtigen noch konkret auswirken kann.
1. Keine Gebührenpflicht des Grundstückseigentümers für die Niederschlagswasserbeseitigung, wenn das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser durch offene Gewässer in den öffentlichen Kanal geführt wird und diese Gewässer in der Unterhaltungslast eines Wasser- und Bodenverbandes stehen.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltungslast für die Gewässer iSd §§ 97ff. NWG stattdessen der Gemeinde obliegt, dieser aber keine durch die Niederschlagswasserbeseitigung bedingten Mehrkosten entstehen.