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Niederschlagswassergebühr

Entscheidungen der Gerichte




SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 D 15/06 vom 03.12.2008

Rechtsgebiete:VwGO, SächsKAG
Schlagworte:Niederschlagswassergebühr, Schmutzwassergebühr, Ergebniskontrolle, Abschreibungen/Rückstellungen/Rücklagen
Stichwort:Niederschlagswassergebühr
Leitsatz:1. Die von den Abschreibungen zu unterscheidenden Rückstellungen unterfallen dem betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff des § 11 Abs. 1 SächsKAG.

2. Rücklagen für zukünftige Investitionen können bei der Kostenermittlung im Rahmen des § 11 SächsKAG nicht berücksichtigt werden. Sind die Investitionen getätigt, können sie angeschrieben werden.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 D 15/06



NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 9 LA 348/07 vom 26.11.2008

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Abwasser, Mischwasserkanal, Niederschlagswassergebühr, Regenwasserkanal
Stichwort:Niederschlagswassergebühr
Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Beschluss, 9 LA 348/07

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 2 LB 34/06 vom 24.10.2007

Rechtsgebiete:KAG SH
Schlagworte:Abwassergebühr, Kostenaufteilung, Mischkanalisation, Niederschlagswassergebühr, Personalkosten, Verwaltungsleitung
Stichwort:Niederschlagswassergebühr
Leitsatz:1. Gebührenfähig nach § 6 Abs. 2 KAG sind nicht nur die anteiligen Kosten der Kern- oder Querschnittsämter, sondern auch die Kosten der Verwaltungsleitung, soweit sie durch eine einrichtungs- und leistungsbezogene Tätigkeit begründet sind.

2. Soweit die Kostenzuordnung nicht entsprechend der tatsächlich gleisteten Arbeitszeit erfolgt, können auch gesicherte Erfahrungswerte zugrunde gelegt und Ansätze der KGSt herangezogen werden.

3. Bei einer Mischkanalisation, die außer Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den Anliegergrundstücken auch das Straßenoberflächenwasser ableitet, kann die technisch als eine Anlage erstellte Entwässerung bei der Ermittlung der gebührenfähigen Kosten zunächst als Einheit behandelt und erst im Rahmen der Verteilung der Kosten nach rechtlich getrennten Einrichtungen unterschieden werden, wenn gewährleistet ist, dass Kosten, die auf die Einrichtung Straßenentwässerung entfallen, nicht den Benutzern der gebührenpflichtigen Einrichtung angelastet werden (Abgrenzung zu 2 L 9/00, Urt. v. 17.1.2001):
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 2 LB 34/06

OVG-SAARLAND – Beschluss, 1 A 42/07 vom 27.07.2007

Rechtsgebiete:KAG, SWG, AGS
Schlagworte:Niederschlagswassergebühr
Stichwort:Niederschlagswassergebühr
Leitsatz:Die Erhebung einer Niederschlagswassergebühr als Teil der Abwassergebühr ist nach saarländischem Landesrecht (§§ 6 KAG, 50 a IV 3 SWG) eindeutig zulässig.

Die Größe der bebauten und versiegelten, an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Fläche ist der am besten geeignete Maßstab für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr; dass dabei das Niederschlagswasser, das von steilen, unbefestigten Hängen abfließt und in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, unberücksichtigt bleibt, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

Ist eine Garagenzufahrt befestigt und zur Straße geneigt, so dass das auf der Zufahrt niedergehende Regenwasser infolge des natürlichen Gefälles auf die angrenzende Straße und in die dort vorhandene öffentliche Straßenentwässerungsanlage gelangt, so ist die Garagenzufahrt bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr zu berücksichtigen.
Volltext: OVG-SAARLAND - Beschluss, 1 A 42/07


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