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OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 1 L 78/08 vom 06.11.2008

Rechtsgebiete:BeamtVG, BeamtVÜV, SGB V, VwGO
Schlagworte:Anrechnung, doppelte, Aufbauhilfe, Beamter, Studieninstitut, niedersächsisches, Versorgung, Verwendung, Zeiten
Stichwort:niedersächsisches
Leitsatz:1. Zur - hier verneinten - versorgungsrechtlichen Anrechenbarkeit die Tätigkeit bei dem Niedersächsischen Studieninstitut in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gemäß § 10 Satz 1 und 2 BeamtVG.

2. Bei der Regelung des § 85 Abs. 10 BeamtVG handelt es sich nicht um eine allgemeine Grundbestimmung des BeamtVG, sondern diese ist integraler Bestandteil allein des Übergangsrechtes des § 85 BeamtVG.

3. Das Tatbestandsmerkmal der "Wiederernennung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeamtVÜV i. V. m. § 3 BeamtVÜV liegt nur dann vor, wenn ein im bisherigen Bundesgebiet begründetes Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezügen vor oder mit der Ernennung Beitrittsgebiet geendet hat. Dabei ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 BeamtVÜV i. V. m. § 85 Abs. 9 BeamtVG ergibt - ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 1 L 78/08




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