1. Vertreten zwei Personen den Arbeitgeber nach außen gemeinsam (Gesamtvertretung), dann ist auf jede dieser Personen § 174 BGB anwendbar. Ist der Arbeitnehmer bezüglich einer Person vom Vollmachtgeber nicht von dessen Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt worden, ist die Kündigung allein deswegen unwirksam, wenn der Arbeitnehmer wegen der mangelnden Vollmachtsvorlage die Kündigung unverzüglich zurückgewiesen hat.
2. Ist in einem Unternehmen die Personalabteilung bei einem Konzernunternehmen konzentriert, dann kann für einen Niederlassungsleiter, dem 23 Arbeitnehmer unterstehen, nicht angenommen werden, dass er schon aufgrund seiner Stellung zur Kündigung berechtigt ist.
3. Ein Aushang über die Bevollmächtigung für Kündigungen am Schwarzen Brett ist nicht ohne weiteres ausreichend für das in Kenntnis setzen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB (LAG Köln vom 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01 - NZA RR 2003, 194; BAG vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 - NZA 2004, 1547).
1. Zur sozialen Rechtfertigung einer auf Leistungsmängel gestützten verhaltensbedingten Kündigung bedarf es der substantiierten Darlegung eines konkreten und vorwerfbaren Leistungsfehlverhaltens.
2. Allein der Hinweis, der als Niederlassungsleiter beschäftigte Arbeitnehmer habe mit seiner Niederlassung das schlechteste Ergebnis aller bundesweit tätigen Niederlassungen des Unternehmens erzielt, reicht nicht aus.
3. Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsmängeln setzt in aller Regel eine vergebliche einschlägige Abmahnung voraus, in der ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu rügen ist.
4. Es kann arbeitsvertraglich wirksam vereinbart werden, dass ein pauschaler monatlicher Autokostenzuschuss, den der Arbeitnehmer dafür bezieht, dass er sein Privatfahrzeug auch für Dienstfahrten vorhält, für Zeiten der Freistellung von der Arbeitspflicht nicht gezahlt werden muss.
5. Arbeitnehmer können als solche Verzugszinsen nur nach § 288 I 2 BGB, nicht aber nach § 288 II BGB geltend machen. § 288 II BGB findet entgegen dem missverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift bei Rechtsgeschäften, an denen eine natürliche Person beteiligt ist, nur dann Anwendung, wenn die natürliche Person das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Sinne § 14 I BGB zuzurechnen ist.