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Niederlassungserlaubnis

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 S 223/09 vom 13.08.2009

Für die Frage, ob der Lebensunterhalt eines mit einer deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers gesichert ist, sind Leistungen nach dem BAföG an die deutsche Ehefrau als Haushaltseinkommen zu berücksichtigen, wenn sie auch ohne die eheliche Lebensgemeinschaft beansprucht werden könnten.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 552/08 vom 26.06.2009

1. Der Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist nur erfüllt, wenn der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen seines Verhaltens hingewiesen wurde. Die Hinweispflicht gilt auch dann, wenn das Visum von einem anderen Anwenderstaat des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt worden ist.

2. § 39 Nr. 3 AufenthG setzt voraus, dass die Ehe, auf die der Anspruch auf Ehegattenachzug gestützt wird, nach der Einreise in das Bundesgebiet geschlossen wurde.

3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug von einem Sichtvermerksverstoß abgesehen werden kann.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 7 D 1536/09 vom 17.06.2009

1. Einem Folgenbeseitigungsanspruch des Kindes auf Rücknahme einer behördlichen Vaterschaftsanfechtungsklage steht entgegen, dass in der Erhebung der Klage gegen die erfolgte Vaterschaftsanerkennung kein rechtswidriger Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes liegt.

2. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Kindes auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Behörde über eine Anfechtung einer erfolgten Vaterschaftsanerkennung besteht nicht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 7.08 vom 09.06.2009

1. Ein Ausländer kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nur beanspruchen, wenn er ein schutzwürdiges Interesse hieran hat (stRspr des Senats).

2. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß eines Mitgliedstaates gegen Gemeinschaftsrecht, der einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründen kann, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn es sich bei einer zugrundeliegenden Rechtsfrage um eine noch nicht geklärte gemeinschaftsrechtliche Zweifelsfrage handelt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 8 LB 18/07 vom 14.05.2009

1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufes einer Niederlassungserlaubnis nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG ist unverändert die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich.

2. Die Ausländerbehörde kann die Begründung ihrer Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG um nachträglich bekannt gewordene Tatsachen über die fehlgeschlagene Integration des - hier minderjährigen - Ausländers bezogen auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ergänzen.

3. Zu den Grundsätzen für die Ermessensausübung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, wenn die widerrufene Niederlassungserlaubnis auf der Familienasylberechtigung eines im Bundesgebiet geborenen Kindes beruhte.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 A 462/09 vom 11.05.2009

1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sowohl nach § 26 Abs. 4 AufenthG als auch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG steht im Ermessen der Behörde.

2. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass der Betreffende eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung innehat.

3. § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG dürfte auch minderjährig eingereiste, inzwischen aber volljährig gewordene Kinder erfassen.

4. Ein Anspruch nach § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass die erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis bereits im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit gegeben ist.

5. Zur Anrechnung der Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens im Rahmen von § 26 Abs. 4 Sätze 3, 4 AufenthG i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 2 AufenthG.

6. Eltern schulden ihren Kindern Prozesskostenvorschuss auch dann, wenn ihnen in einem Gerichtsverfahren nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe nur unter Ratenzahlung zu gewähren wäre. Dem vorschussberechtigten Kind kann dann Prozesskostenhilfe auch nur gegen entsprechende Ratenzahlung bewilligt werden (wie BGH, Beschluss vom 4.8.2004 - XII ZA 6/04 -.)

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 3.08 vom 30.04.2009

Von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kann nicht nach Ermessen abgesehen werden. Vielmehr stellt es eine gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung dar, ob ein Ausnahmefall von der Regel vorliegt.

OVG-BREMEN – Beschluss, 1 B 512/08 vom 20.04.2009

Eine Ausweisung greift auch dann in den Schutzbereich von Art. 8 I EMRK ein, wenn ein in Deutschland geborener Ausländer wiederholt straffällig geworden ist. Die Straftaten sind auf der Ebene der Schranke des Art. 8 II EMRK zu berücksichtigen und berühren die Rechtfertigung des Eingriffs. Bei der gebotenen Ermessensentscheidung über die Ausweisung sind die persönlichen Belange des Ausländers einerseits und das öffentliche Sicherheitsinteresse andererseits in ihrer Gesamtheit zu betrachten und entsprechend konkret zu gewichten und abzuwägen.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Wx 85/09 vom 16.04.2009

Nach Neufassung des § 4a GmbHG, der es erlaubt, dass eine deutsche GmbH ihren Verwaltungssitz an jeden beliebigen Ort im Ausland verlegt, mithin ihre Geschäfte auch vollständig im oder aus dem Ausland tätigt, ist - auch mit Blick auf die denkbare Möglichkeit einer Anordnung des persönlichen Erscheinens des Geschäftsführers der GmbH durch ein inländisches Gericht oder eine inländische Behörde - nicht anzunehmen, dass ein Geschäftsführer mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz eines Nicht-EU-Staates seine gesetzlichen Aufgaben bei fehlender Einreisemöglichkeit typischerweise nicht erfüllen könnte.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 484/08 vom 09.04.2009

Zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 136/07 vom 29.01.2009

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familien- und Privatleben eines Minderjährigen ist grundsätzlich eine familienbezogene Gesamtbetrachtung anzustellen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 9 A 1622/08.Z vom 14.01.2009

1. Nicht jede Berührung der durch Art. 6 GG bzw. Art 8 EMRK geschützten Belange eines Ausländers gebietet im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 23.10.2007 - BVerwG 1 C 10.07 -, BVerwGE 129, 367) in Fällen einer zur Regelausweisung herabgestuften Ist-Ausweisung zwingend die Ausübung behördlichen Ermessens. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seine Forderung nach behördlicher Ermessensausübung über die Fälle der in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländer (sog. faktische Inländer) hinaus - wenig trennscharf - auch auf "andere Fälle" erstreckt, in denen sich "der schematische Blick der Verwaltung auf die Ist- und Regelausweisung als wenig hilfreich" erweise, "um das gesamte Spektrum betroffener Belange in den Blick nehmen zu können", doch kann es bei einer - der Systematik des Aufenthaltsgesetzes entsprechenden - Regelausweisung verbleiben, wenn die genannten Belange des Ausländers unter wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles keinen - der Situation sog. faktischer Inländer vergleichbaren - besonders hohen Grad an Schutzwürdigkeit erreichen.

2. Ausweisungsfall eines nicht der Gruppe der sog. faktischen Inländer zugehörenden, aber mit einer Deutschen verheirateten Ausländers mit zwei aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern, dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein seine Klage abweisendes Urteil erfolglos bleibt, weil sich die zur Regelausweisung herabgestufte Ist-Ausweisung wegen der aus besonderen Umständen des konkreten Falles hergeleiteten fehlenden Schutzwürdigkeit des schwer straffällig gewordenen Klägers als rechtmäßig erweist, obgleich die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung nicht getroffen hatte.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 69/08 vom 18.12.2008

Wird abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, so lässt dies die Sperrwirkung der Ausweisung für andere Aufenthaltserlaubnisse als solche nach dem 5. Abschnitt im 2. Kapitel des Aufenthaltsgesetzes nicht entfallen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 3 D 2302/08 vom 08.12.2008

Auch im Fall des § 33 Satz 1 AufenthG muss der Elternteil die dort genannten Aufenthaltstitel im Zeitpunkt der Geburt des Kindes besitzen.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 8 LA 72/08 vom 08.12.2008

Zu den Voraussetzungen, unter denen langjährig geduldet lebenden Eltern sowie minder- und volljährigen Geschwistern eines 11 Jahre alten (Familien-)Asylberechtigten ein Aufenthaltsrecht zusteht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 53/07 vom 25.11.2008

Der Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung steht erst dann nach § 73 Abs. 2a Satz 4 AsylVfG im Ermessen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, wenn dieses zuvor in dem seit dem 1. Januar 2005 nach § 73 Abs. 2a AsylVfG vorgeschriebenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung). Eine vorher durchgeführte Prüfung nach der alten Rechtslage reicht dafür nicht aus.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 34.07 vom 28.10.2008

1. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 26 Abs. 4 AufenthG setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Von dieser Voraussetzung ist abgesehen von der in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG getroffenen Sonderregelung nur in den in § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG genannten Fällen abzusehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

2. Nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG ist von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nur zugunsten eines Ausländers abzusehen, der diese selbst aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, nicht aber zugunsten eines den Kranken oder Behinderten pflegenden Dritten.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 709/07 vom 08.10.2008

Jedenfalls seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes ist es ausgeschlossen, außerhalb der gesetzlich ausdrücklich geregelten Anrechnungsbestimmungen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbefugnis für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 12.08 vom 15.09.2008

Wird im Urteilsverfahren trotz fehlenden Einverständnisses der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden, liegt neben dem Verstoß gegen § 101 Abs. 1 VwGO eine Gehörsverletzung i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO vor.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 E 428/08 vom 04.09.2008

1. Duldungszeiten nach dem 1.1.2005 können gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG nicht angerechnet werden.

2. Duldungszeiten bis zum 1.1.2005 können gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG i.V.m. § 102 Abs. 2 AufenthG angerechnet werden, wenn bereits am 1.1.2005 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt gegeben waren und diese bis zur Erteilung ununterbrochen vorgelegen haben.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 C 31.07 vom 28.08.2008

Der Begriff des allein personensorgeberechtigten Elternteils in § 32 Abs. 3 AufenthG ist mit Blick auf die sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie auszulegen.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 32.07 vom 26.08.2008

1. Die Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG notwendigen Bedarfs und des erforderlichen Einkommens richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

2. Bei erwerbsfähigen Ausländern sind bei der Ermittlung des zur Sicherung des Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG erforderlichen Einkommens von dem Erwerbseinkommen sämtliche in § 11 Abs. 2 SGB II angeführten Beträge abzuziehen. Dies gilt auch für den Freibetrag bei Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II und die Pauschale nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 11 ME 1/08 vom 20.08.2008

Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 30 Abs. 3 AufenthG mit Rücksicht auf die durch Art. 6 I GG geschützte eheliche Lebensgemeinschaft auch dann verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des nachgezogenen Ausländers nicht mehr gesichert ist. Allerdings kann eine Versagung in Betracht kommen, wenn eine Prognose ergibt, dass der Ausländer und/oder sein Ehegatte in Zukunft nicht in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.

HAMBURGISCHES-OVG – Beschluss, 3 Bf 35/05.Z vom 02.06.2008

Der Ausschlusstatbestand des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG gilt auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 Satz 1 AufenthG.

BVERWG – Urteil, BVerwG 10 C 11.07 vom 29.05.2008

1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).

2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.

3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.

HAMBURGISCHES-OVG – Urteil, 4 Bf 232/07 vom 29.05.2008

1. Ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört und der im Besitz einer ordnungsgemäßen unbefristeten Arbeitsgenehmigung ist, kann sich in Bezug auf seinen aufenthaltsrechtlichen Status auf Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 berufen, auch wenn ihm Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 nicht zustehen (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 26.10.2006, Rs. C-4/05, Güzeli, NVwZ 2007, 187).

2. Die praktische Wirksamkeit von Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 erfordert, dass ein türkischer Staatsangehöriger, dem die ordnungsgemäße Erlaubnis erteilt worden ist, im Gebiet eines Mitgliedstaates für eine bestimmte Zeit eine Beschäftigung auszuüben, während dieser gesamten Zeit seine Rechte aus dieser Erlaubnis ausüben kann (im Anschluss an EuGH, Urt. v. 2.3.1999, Rs. C-416/96, El-Yassini, NVwZ 1999, 1095, und Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430).

3. Dem nationalen Gericht ist es verwehrt, die Wirksamkeit des assoziationsrechtlichen Diskriminierungsverbots des Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80 im Ergebnis dadurch auszuhöhlen, dass es einer dem türkischen Arbeitnehmer vom Mitgliedstaat erteilten ordnungsgemäßen Arbeitsgenehmigung, welche die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung übersteigt, von Anfang an und unter Bezugnahme auf nationale Bestimmungen (§ 285 Abs. 5 SGB III und § 8 Arbeitsgenehmigungsverordnung) Wirkungen für den aufenthaltsrechtlichen Status des Betroffenen gänzlich abspricht (im Anschluss an EuGH Urt. v. 14.12.2006, Rs. C-97/05, Gattoussi, NVwZ 2007, 430; im Ergebnis Abweichung von BVerwG, Urt. v. 1.7.2003, BVerwGE 118, 249).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 942/08 vom 19.05.2008

1. Auf die Frist für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG kann die Zeit des Besitzes einer nach dem 1. Januar 2005 erteilten Duldung nicht angerechnet werden.

2. Duldungszeiten vor dem 1. Januar 2005 können nach § 102 Abs. 2 AufenthG nur angerechnet werden, wenn sich an den Duldungszeitraum nahtlos die Erteilung einer ebenfalls anzurechnenden Aufenthaltsbefugnis nach dem Ausländergesetz 1990 oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes anschließt.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 26/08 vom 27.03.2008

Art. 28 Abs. 3a Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) ist auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Urteil, 11 LB 203/06 vom 27.03.2008

1. Das aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitete Aufenthaltsrecht des Kindes eines türkischen Arbeitnehmers erlischt außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nur, wenn der Aufenthaltsberechtigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (wie EuGH, Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat).

2. Eine durch die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Ausland bedingte Abwesenheit vom Bundesgebiet kann jedenfalls dann nicht mehr als von berechtigten Gründen getragen angesehen werden, wenn der assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das Bundesgebiet bereits mit der Absicht verlassen hatte, im Ausland eine Straftat zu begehen, bei deren Ahndung er mit der Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe rechnen musste (hier: Ausreise mit der Absicht der Beteiligung an einer gewaltsamen Besetzung der Fatih-Moschee in Istanbul in Verfolgung der Zielsetzungen des "Kalifatstaats").

3. Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen Vorliegens des Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG (Verdacht auf Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung).

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 18 A 4547/06 vom 31.01.2008

1. Der Aufenthaltstitel eines Ausländers erlischt mit dessen Einbürgerung und lebt nach einem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht wieder auf.

2. Aufenthaltszeiten (hier unbefristete Aufenthaltserlaubnis), die vor einer inzwischen nach § 25 StAG erloschenen Einbürgerung liegen, sind im Rahmen des § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht berücksichtigungsfähig.

3. Der Antrag auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG kann nicht nach Ablauf der gültigen Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.

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