1. Wer Arbeitslosenhilfe bezieht, ist nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren.
2. Die Regelung des § 13 RuStAG, derzufolge ehemalige Deutsche und ihre Abkömmlinge, die sich nicht im Inland niedergelassen haben, ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG eingebürgert werden können, ist nicht entsprechend auf Einbürgerungsbewerber anwendbar, die ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.
Urteil des 1. Senats vom 22. Juni 1999 - BVerwG 1 C 16.98 -
I. VG Hamburg vom 11.12.1996 - Az.: 7 VG 39/95 -
II. OVG Hamburg vom 23.02.1998 - Az.: OVG Bf III 13/97 -