Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinander setzen, rechtfertigt nicht die Annahme, das Landesarbeitsgericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Hierzu bedarf es besonderer Anhaltspunkte.
Wird mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG (nF) geltend gemacht, das Landesarbeitsgericht habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen habe, muss der Beschwerdeführer dartun, welchen Hinweis das Landesarbeitsgericht hätte geben müssen, was er sodann vorgebracht und dass das Landesarbeitsgericht daraufhin möglicherweise anders entschieden hätte. Ohne einen solchen Vortrag ist die Beschwerde unzulässig.