1. Verstöße gegen die Erfordernisse der Bestimmtheit oder Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen führen regelmäßig nur zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
2. Eine gegen die Kostenentscheidung der Vorinstanz gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 VwGO) ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO unzulässig, wenn die gegen die Entscheidung in der Hauptsache geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen.
3. Wird ein Bebauungsplan im Normenkontrollverfahren wegen behebbarer Mängel nur für unwirksam erklärt, obwohl der Antragsteller beantragt hatte, ihn für nichtig zu erklären, so werden die Verfahrenskosten gleichwohl im Regelfall dem Antragsgegner in vollem Umfang aufzuerlegen sein.