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Nichtzulassungsbeschwerde

Entscheidungen der Gerichte

BAG – Urteil, 10 AZR 834/08 vom 06.05.2009

Ist das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers gepfändet und einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, erfasst der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn dieser seine Nachweispflicht verletzt hat, Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers deshalb aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Schadensersatz in Höhe der verfallenen Vergütungsansprüche zu leisten hat.

BSG – Beschluss, B 5 R 206/08 B vom 14.04.2009

Mit der Verfahrensrüge eines Beteiligten, er sei vom Tatsachengericht persönlich anzuhören gewesen, weil die Glaubwürdigkeit seines Vortrags ohne seine Anhörung nicht habe beurteilt werden können, wird eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht iVm einer Versagung rechtlichen Gehörs behauptet.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 19.09 vom 09.04.2009

Die spezielle Regelung des § 140 Satz 3 FlurbG, die die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ausschließt, gilt nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG nur für das Verfahren des Flurbereinigungsgerichts. Für das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts einschließlich der ein solches Verfahren einleitenden Prozesshandlungen, wie die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, bleibt es dagegen bei der Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO, da das Bundesverwaltungsgericht kein Flurbereinigungsgericht im Sinne des § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist.

BSG – Beschluss, B 5 R 386/07 B vom 12.02.2009

Eine unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme nach § 153 Abs 4 S 2 SGG ist grundsätzlich nicht wie ein absoluter Revisionsgrund zu behandeln, bei dem die Kausalität für die angefochtene Entscheidung unterstellt wird (Abgrenzung von BSG vom 29.11.2006 - B 6 KA 29/06 B = SozR 4-1500 § 153 Nr 3).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 28/08 vom 05.12.2008

1. Liegen zu der unter Beweis gestellten Frage Sachverständigengutachten vor, welche diese gegensätzlich beantworten, darf sich die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nicht darauf beschränken, die fehlende Eignung des vom Gericht verwerteten Gutachtens aufzuzeigen; die Beschwerde muss außerdem darlegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass auch das andere Gutachten nicht geeignet ist, die Beweisfrage abschließend zu klären.

2. Im ergänzenden Verfahren heilbar sind alle Mängel der Abwägung, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde nach erneuter fehlerfreier Abwägung an der getroffenen Entscheidung festhält (im Anschluss anUrteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 19.95 - BVerwGE 102, 358 <365> ).

3. Die Vorschrift des § 50 Satz 1 BImSchG ist auf eine Lärmvorsorge unterhalb der für Maßnahmen des Lärmschutzes geltenden Beeinträchtigungsschwelle (§ 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV) durch räumliche Trennung störungsträchtiger und -empfindlicher Nutzungen ausgerichtet; ihr kann daher nicht die Abwägungsdirektive entnommen werden, die Trasse einer Straße möglichst so zu wählen, dass Lärmschutzmaßnahmen notwendig werden, die zu einer Verringerung bestehender Verkehrslärmvorbelastungen (Lärmsanierung) führen (im Anschluss anUrteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 <253 f.> ).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 BN 5.08 vom 28.11.2008

Die Anhörungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, namentlich eines angeblichen Verstoßes der Vorinstanz gegen das rechtliche Gehör, ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern sich darauf beschränkt, eine bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs (erneut) geltend zu machen (wie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2007 VI ZR 38/07 NJW 2008, 923).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 BN 2.08 vom 28.11.2008

Die Anhörungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, dass dem Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz, namentlich eines angeblichen Verstoßes der Vorinstanz gegen das rechtliche Gehör, ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen eine neue und eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht richtet, sondern sich darauf beschränkt, eine bereits der Vorinstanz unterlaufene Verletzung des rechtlichen Gehörs (erneut) geltend zu machen (wie Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2007 VI ZR 38/07 NJW 2008, 923).

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 4 L 422/08 vom 17.11.2008

Der Anwendungsbereich des § 152a VwGO kann nicht dadurch eröffnet werden, dass von der Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde abgesehen wird, um damit die Unanfechtbarkeit der (Kosten-)Entscheidung als Voraussetzung für eine Anhörungsrüge geltend machen zu können (vgl. Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 152a Rdnr. 15; Kopp/Schenke, VwGO 15. Aufl., § 152a Rdnr. 5 ).

BAG – Beschluss, 7 AZN 427/08 vom 16.10.2008

Das Präsidium eines Landesarbeitsgerichts kann in dem richterlichen Geschäftsverteilungsplan die bei dem Gericht berufenen ehrenamtlichen Richter allen Kammern zuweisen.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 9 B 15.08 vom 17.07.2008

1. Um in einer Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung der vorinstanzlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften darzulegen, muss die Beschwerdebegründung aufzeigen, welche von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssätze die Vorinstanz aufgestellt hat und inwieweit diese geeignet sein könnten, die mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs erreichte Klärung wieder in Frage zu stellen und deshalb Anlass zu erneuter Klärung in einem Revisionsverfahren und gegebenenfalls einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG zu geben.

2. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ist nicht verpflichtet, in die Festlegung der Erhaltungsziele für ein Vogelschutzgebiet alle im Standarddatenbogen aufgeführten Vogelarten einzubeziehen. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit den Auflistungen im Standarddatenbogen die Erklärung zu entnehmen ist, dass das Gebiet gerade aufgrund bestimmter Vogelarten ausgewählt wurde.

3. Ermittlungs- und Bewertungsdefizite einer FFH-Verträglichkeitsprüfung schlagen dann nicht auf eine vorsorgliche Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 BNatSchG durch, wenn im Wege einer "Worst-Case-Betrachtung" hilfsweise die qualitativ und quantitativ in Rechnung zu stellenden Beeinträchtigungen und ihre Erheblichkeit unterstellt und der Abwägung zugrunde gelegt werden.

BAG – Beschluss, 9 AZN 1258/07 vom 20.05.2008

1. Nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ArbGG bedarf die Geltendmachung des Zulassungsgrundes der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör einer schlüssigen und substantiierten Darlegung des entscheidungserheblichen Verstoßes gegen das Recht, sich zur Sache zu äußern.

2. Daran mangelt es, wenn der fachkundig vertretene Beschwerdeführer eine unzureichende Information durch das Gericht rügt, er aber selbst in zumutbarer Weise durch Nachfragen oder Beweisanträge die fehlende Information durch das Gericht hätte veranlassen können.

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 412/07 vom 14.12.2007

Gemäß der Anmerkungen Nr. 3506 VV RVG wird die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren verdiente Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet.

Dies gilt auch im - atypischen - umgekehrten Fall.

NIEDERSAECHSISCHES-OVG – Beschluss, 5 LC 44/06 vom 31.08.2007

Zuständigkeit des Berufungsgerichts als Kollegium bei Rücknahme einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor Entscheidung über eine Abhilfe.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 3 B 16.07 vom 13.07.2007

Die Zulassung von Marktteilnehmern zur Beantragung von Einfuhrlizenzen für gefrorenes Rindfleisch nach der Verordnung (EG) Nr. 954/2002 betrifft eine Vergünstigung zu Marktordnungszwecken im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 19 MOG.

Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen dem Rechtsstreit in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das gilt auch für Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Gemeinschaftsrechts.

BAG – Beschluss, 3 AZN 1155/06 vom 22.05.2007

Hat ein Gespräch allein zwischen den Parteien stattgefunden, kann die für den Inhalt des Gesprächs beweisbelastete Partei Beweis antreten, indem sie ihre eigene Anhörung oder Vernehmung beantragt.

BSG – Beschluss, B 9a V 7/06 B vom 29.03.2007

Zahlt ein Sozialleistungsträger nach dem Tod eines Versorgungsberechtigten weiterhin Geldleistungen auf dessen Konto bei einem Geldinstitut und werden hiervon Forderungen eines Dritten beglichen, ist das beigeladene Geldinstitut durch die Gerichtsentscheidung über den vom Versorgungsträger gegen den Dritten (§ 118 Abs 3 SGB VI) geltend gemachten Erstattungsanspruch auch dann nicht beschwert, wenn diese Klage deswegen als unzulässig abgewiesen worden ist, weil der Kläger das Nichtbestehen eines vorrangigen Erstattungsanspruchs gegen das Geldinstitut nicht dargetan habe.

BAG – Beschluss, 9 AZN 792/06 vom 23.01.2007

Der Beschwerdeführer hat die nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG von ihm darzulegende entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig so konkret zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet werden kann; das schließt im Einzelfall eine differenzierte Formulierung nicht aus. Unzulässig ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort "Kann sein" hinausläuft.

BAG – Beschluss, 5 AZB 35/06 vom 20.12.2006

Das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts ist iSv. § 72b Abs. 1 ArbGG vollständig abgefasst, wenn es den formalen Anforderungen der §§ 313 bis 313b ZPO, § 69 ArbGG entspricht. Genügen die tatsächlich vorhandenen Entscheidungsgründe nicht den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 547 Nr. 6 ZPO, kann dieser Mangel nicht mit der sofortigen Beschwerde nach § 72b ArbGG geltend gemacht werden.

BAG – Beschluss, 1 ABR 13/06 vom 12.12.2006

Der Betriebsrat hat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbeurteilungsrecht bei der Frage, ob ein bislang außertariflich vergüteter Angestellter nach einer Versetzung weiterhin außertariflich eingruppiert ist oder nunmehr unter eine tarifliche Vergütungsordnung fällt.

BAG – Beschluss, 3 AZN 625/06 vom 12.12.2006

1. Dass eine landesarbeitsgerichtliche Entscheidung "objektiv willkürlich" ist, begründet nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eröffnet deshalb nicht die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.

2. Es verstößt gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn ein Gericht Handlungen oder Unterlassungen eines Prozessbeteiligten im Gerichtssaal zu entscheidungserheblichen Tatsachenfragen deutet, ohne diese umfassend und hinsichtlich aller naheliegenden Wertungsgesichtspunkte zu würdigen.

3. Erweist sich eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör als begründet, kann der Rechtsstreit auch an eine andere Kammer des Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.

BAG – Beschluss, 4 AZN 716/06 vom 02.11.2006

Ist in einem iSv. § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG verspätet abgesetzten Berufungsurteil die Revision nicht zugelassen worden, ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 72a ArbGG) nicht statthaft. Einzig möglicher Rechtsbehelf ist die gegen das Urteil selbst gerichtete sofortige Beschwerde nach § 72b ArbGG.

BSG – Beschluss, B 4 RA 263/05 B vom 09.10.2006

Es ist ausschließlich dem jeweils zuständigen Versorgungsträger vorbehalten, über das Vorliegen der nach §§ 1, 5 bis 8 AAÜG für eine SGB VI-Rente möglicherweise erheblichen Tatsachen zu entscheiden. Jeder Rentenversicherungsträger ist hierfür schlechthin nicht verbandskompetent. Im Streit um eine Versicherungsrente kann auch das Gericht eine fehlende bindende Entscheidung des Versorgungsträgers nicht ersetzen (Fortführung von ua BSG vom 18.7.1996 - 4 RA 7/95 = SozR 3-8570 § 8 Nr 2, BVerfG vom 9.3.2000 - 1 BvR 2216/96 = SozR 3-8570 § 8 Nr 5, BSG vom 25.1.2001 - B 4 RA 10/99 R = SozR 3-8570 § 14 Nr 1 und BSG vom 29.10.2002 - B 4 RA 22/02 R).

BAG – Urteil, 5 AZR 584/05 vom 14.06.2006

Ein maßgeblich von der Bundesrepublik Deutschland gefördertes Unternehmen (hier: Großforschungseinrichtung) verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es unabhängig von einer beiderseitigen Tarifbindung das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes einschließlich der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Geltung von BAT und BAT-O anwendet.

BAG – Beschluss, 9 AZN 226/06 vom 13.06.2006

Ein Rechtsgrund zur Zulassung der Revision besteht regelmäßig nur dann, wenn sich das Landesarbeitsgericht mit der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde formulierten Rechtsfrage befasst hat, sie also beantwortet hat. Es genügt nicht, dass das Landesarbeitsgericht nach Auffassung des Beschwerdeführers sich mit Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung hätte befassen müssen, die sich nach der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stellen.

Hinweis des Senats:

Abgrenzung zu BAG 15. Februar 2005 - 9 AZN 982/04 - AP ArbGG 1979 § 72a Grundsatz Nr. 63 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 99, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen

HESSISCHES-LAG – Beschluss, 13 Ta 127/06 vom 05.05.2006

Die Verfahrensgebühr für Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesarbeitsgericht bestimmt sich nach Nr. 3506 VV RVG (1,6-fache Gebühr) und nicht nach Nr. 3500 VV RVG (0,5-fache Gebühr). Rechtsbeschwerde zugelassen.

BSG – Beschluss, B 4 RA 24/05 B vom 16.03.2006

1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind als (besondere) Verwaltungsgerichte nicht befugt, sich an die Stelle einer Verwaltungsbehörde zu setzen und als erste staatliche Stelle an Stelle des Organs der vollziehenden Gewalt verwaltungsaktersetzende Regelungen zu treffen (Fortführung BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 112/00 R = SozR 3-8570 § 4 Nr 3 und BSG vom 31.7.2002 - B 4 RA 2/02 R = BSGE 90, 42 = SozR 3-8570 § 4 Nr 4; Abgrenzung zu BSG vom 17.2.2005 - B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 3 und BSG vom 5.10.2005 - B 5 RJ 6/05 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 5).

2. Die Kompetenz des BSG, im Beschwerdeverfahren wegen der Nichtzulassung der Revision ein verfahrensfehlerhaftes Urteil des Landessozialgerichts allein (isoliert) aufzuheben, besteht dann, wenn bereits dadurch die Sache abschließend entschieden wird, also eine Zurückverweisung an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ausscheidet.

OLG-FRANKFURT – Beschluss, 24 U 198/02 vom 26.01.2006

1. Vollständigkeit ist keine Anforderung an den Tatbestandsteil des zweitinstanzlichen Urteils.

2. Die Auswahl der für erwähnenswert zu erachtenden tatbestandlichen Aspekte ist originäre Aufgabe des erkennenden Richters.

3. Die Gehörsrüge ist nicht statthaft, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet ist.

BAG – Beschluss, 9 AZN 195/05 vom 10.05.2005

1. Macht eine Partei im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend, das Landesarbeitsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es über eine streitige Tatsache nicht alle hierzu benannten Zeugen, sondern nur präsente, nicht zum Termin geladene Zeugen vernommen hat, ist für die Begründetheit der Beschwerde von der Erheblichkeit der Beweistatsachen auszugehen.

2. Würde bei Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens als Revisionsverfahren (§ 72a Abs. 6 ArbGG) keine Möglichkeit bestehen, die gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs zu heilen, so ist aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 72a Abs. 7 ArbGG), wenn keine dem Revisionsverfahren vorbehaltene Rechtsfragen ersichtlich sind.

LAG-MUENCHEN – Urteil, 3 Sa 257/04 vom 21.04.2005

Eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 78 a ArbGG ist nicht an sich statthaft im Sinne von § 78 a Abs. 1 und 4 Satz 1 ArbGG und deshalb nach § 78 a Abs.4 Satz 2 ArbGG durch unanfechtbaren Beschluss (§ 78 a Abs. 4 S. 4 ArbGG) als unzulässig zu verwerfen, soweit gegen die Entscheidung, die mit der Gehörsrüge angegriffen wird, die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a Abs.3 Satz 2 Nr.3 ArbGG eröffnet ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein "anderer Rechtsbehelf" im Sinne von § 78 a Abs. 1 Nr.1 ArbGG. Der Verwerfungsbeschluss erfolgt durch Alleinentscheidung des Kammervorsitzenden ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 78 a Abs.6 S.2 ArbGG).

BAG – Beschluss, 1 AZN 840/04 vom 14.04.2005

1. Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich in der Regel nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist geltenden Recht.

2. Nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nF muss die Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret benennen.

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