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OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 5 A 11469/05.OVG vom 08.03.2006

Rechtsgebiete:LPersVG, BRRG, BAT, SGB II
Schlagworte:Personalvertretungsrecht, Personalrat, Personalratswahl, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Leistungsträger, Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft, ARGE, Wahlvorstand, Zulassung zur Wahl, Nichtzulassung zur Wahl, Wählerverzeichnis, Wahlrecht, aktives Wahlrecht, passives Wahlrecht, Wahlberechtigung, Wählbarkeit, wahlberechtigt, wählbar, Wahltag, Wahlanfechtungsantrag, Dienstherreneigenschaft, Beschäftigter, Beschäftigteneigenschaft, Beschäftigungsverhältnis, tatsächliches Beschäftigungsverhältnis, Eingliederung, Eingliederungsgedanke, Gesetzesauslegung, abgebende Dienststelle, aufnehmende Einrichtung, Demokratieprinzip, Wahlrechtsgrundsätze, Allgemeinheit der Wahl, Willkürverbot, Beteiligungsdefizit, Beteiligungslücke
Stichwort:Nichtzulassung zur Wahl
Leitsatz:Die der ARGE nach § 123 a BRRG und § 12 BAT am Wahltag länger als drei Monate zur Dienst- bzw. Arbeitsleistung zugewiesenen Beamten und Angestellten des Landkreises sind von der aktiven und passiven Teilnahme an der Wahl zum Personalrat bei der Kreisverwaltung ausgeschlossen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 5 A 11469/05.OVG




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