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Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor

Entscheidungen der Gerichte




BAG – Urteil, 7 AZR 925/98 vom 12.01.2000

Rechtsgebiete:ArbGG, Normalvertrag Chor v. 11. Mai 1979, ZPO
Schlagworte:Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor - Aufhebungsklage
Stichwort:Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor
Leitsatz:Leitsätze:

1. Verfahrensrügen, die erst nach Abschluß der ersten Instanz des Aufhebungsverfahrens nach § 110 ArbGG erhoben werden, sind keinesfalls mehr rechtzeitig und können deshalb im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Geht es bei einem Streit über die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung nach dem Normalvertrag Chor allein um die künstlerischen Belange oder darum, ob diese durch bestimmte Leistungs- oder Eignungseinschränkungen des Chormitglieds berührt werden, ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig. Besteht dagegen Streit über die Leistungsfähigkeit oder sonstige Eignung des Chormitglieds, trägt dieses insoweit die Darlegungs- und Beweislast.

Aktenzeichen: 7 AZR 925/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 12. Januar 2000
- 7 AZR 925/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 13 Ca 4108/96 -
Urteil vom 31. Juli 1997

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 6 Sa 1225/97 -
Urteil vom 12. November 1998
Volltext: BAG - Urteil, 7 AZR 925/98




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