1. Begründet ein neuer Intendant bei Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung dem betroffenen Bühnenmitglied gegenüber die Trennungsabsicht allein mit künstlerischen Erwägungen, ist die Nichtverlängerungsmitteilung aus Anlaß des Intendantenwechels erfolgt.
2. Da die Sprungrevision nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden kann (§ 76 Abs. 4 ArbGG), muß eine Partei, die geltend machen will, das Gericht habe unter Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften unstreitigen Parteivortrag übergangen, statt der Sprungrevision Berufung einlegen.
Aktenzeichen: 6 AZR 349/96
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Mai 1998
- 6 AZR 349/96 -
I. Arbeitsgericht
Köln
Urteil vom 17. Januar 1996
- 9 Ca 5478/94 -