1. Schauspielmusiker sind Bühnenmitglieder im Sinne des § 1 Abs. 2 Normalvertrag Solo.
2. Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 Abs. 1 TVM bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes und kann daher auch aus betrieblichen Gründen erfolgen. Bei der Anhörung des Bühnenmitglieds nach § 2 Abs. 5 TVM braucht der Intendant nur seine subjektive Motivation für die Nichtverlängerung des Vertrages offenzulegen (im Anschluß an BAG Urteil vom 15. März 1989 - 7 AZR 316/88 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag).
Aktenzeichen: 7 AZR 263/97
Bundesarbeitsgericht 7. Senat
Urteil vom 26. August 1998
- 7 AZR 263/97 -
I. Arbeitsgericht
Dresden
Urteil vom 02. Juli 1996
- 7 Ca 9122/95 -
II. Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Urteil vom 06. Dezember 1996
- 3 Sa 819/96 -