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nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit

Entscheidungen der Gerichte




BVERWG – Urteil, BVerwG 7 A 2.07 vom 24.07.2008

Rechtsgebiete:GG, AtG, VwGO, BGB, EGBGB
Schlagworte:Landessammelstelle, Ausgabenverantwortung, Zweckausgaben, Verwaltungsausgaben, Bundesauftragsverwaltung, Weisung, Bundesaufsicht, Erstattungsanspruch Verwirkung, Verjährung, nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit, Kostenerhebung, Prozesszinsen
Stichwort:nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit
Leitsatz:Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern sind nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn sie den Anspruch auf Erstattung von Zweckausgaben der Höhe nach oder die Begründetheit entsprechender Einreden und Einwendungen betreffen.

Sachliche und personelle Aufwendungen, die der Errichtung und dem Betrieb einer atomrechtlichen Landessammelstelle zuzurechnen sind, sind i.S.d. Art. 104a Abs. 2 GG durch die Aufgabenerfüllung im Auftrag des Bundes entstehende Zweckausgaben des Landes.

Zur Verjährung und zur Verwirkung eines Anspruchs auf Erstattung von Zweckausgaben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 7 A 2.07



BVERWG – Urteil, BVerwG 9 A 16.01 vom 06.03.2002

Rechtsgebiete:GG, BHO, HGrG, BRHG 1950, BRHG 1985, VwGO
Schlagworte:Bund-Länder-Streit, nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit, Gemeinschaftsteuern, Steuerauftragsverwaltung, Landesfinanzbehörden, Steuerverwaltungshoheit, Bundesmittel, Bundesaufsicht, Weisungsbefugnis des Bundesministers der Finanzen, parlamentarische Finanzverantwortung, Finanzkontrolle, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Prüfungsrecht, Erhebungsbefugnis, Stelle außerhalb der Bundesverwaltung, prüfungsfreie Räume, gemeinsame Prüfung, Doppelprüfungen, Abstimmung der Arbeitsplanung, Trierer Empfehlungen, Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung, Eigenstaatlichkeit der Länder, Prinzip der getrennten Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern, Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens, Ottawa-Abkommen.
Stichwort:nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit
Leitsatz:1. Im Bereich der Steuerauftragsverwaltung der Länder kann nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO eine Landesfinanzbehörde Erhebungsobjekt des Bundesrechnungshofs sein; Zweck der Erhebungen bleibt dabei eine Prüfung der Finanzverantwortung des Bundesministers der Finanzen.

2. Die grundsätzliche Verpflichtung zur gemeinsamen Prüfung durch Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof besteht nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BHO dann, wenn beide Rechnungshöfe sich im Rahmen ihres Ermessens zu einer Prüfung entschlossen haben.
Volltext: BVERWG - Urteil, BVerwG 9 A 16.01


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