1. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO stehen einer kontokorrentmäßigen Verrechnung durch die kontoführenden Bank nicht entgegen.
2. Die Nichtübermittlung des Verwendungszwecks durch das überweisende Kreditinstitut kann dieses zum Schadensersatz gegenüber dem Überweisenden verpflichten. Eine Schadensersatzpflicht besteht aber nicht, wenn die Bank des Begünstigten auch bei Kenntnis des Verwendungszwecks (hier: "Kindesunterhalt") die Verrechnung mit einem Debetsaldo auf dem Konto des Begünstigten vorgenommen hätte.