Eine Untätigkeitsbeschwerde, die sich gegen die - aus der Sicht des Beschwerdeführers - überlange Nichtterminierung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens oder die Nichtbescheidung eines Prozesskostenhilfegesuchs richtet, ist nach geltendem Prozessrecht grundsätzlich nicht statthaft.
1. Auch die Einlegung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 S. 2 VwGO (wie Bayer. VGH, Beschluss vom 14.05.2002, NVwZ 2002, 1391).
2. Einer Naturalpartei ist nach geltendem Verfahrensrecht die Möglichkeit verwehrt, ohne Vorliegen einer sie beschwerenden erstinstanzlichen (Sach- oder Prozesskostenhilfe-) Entscheidung das Beschwerdegericht (allein) wegen einer - ihrer Meinung nach - überlangen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Wege der sog. Untätigkeitsbeschwerde anzurufen.